Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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vmn Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des 8 21 
unter folgenden Vorbehalten: 
Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der Lagerzeit der 
Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten- oder Bordstationen bleiben bei 
Berechnung der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen außer 
Betracht. 
Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm erhalten, 
so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funken— 
telegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt. 
B. Besondere Bestimmungen. 
a. Semaphortelegramme. 
V#um Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher Sprache 
oder in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs. 
IX Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphorstationen mit 
Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 Pf. für das Telegramm festgesetzt. Diese 
Gebühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische Beförderung hinzu, die nach 
den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die Gesamtgebühr wird für die an Schiffe 
in See gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Schiffen kommenden Tele- 
gramme vom Empfänger erhoben. 
X Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des 
internationalen Signalbuchs an ihre Bestimmung befördert, wenn das absendende Schiff es 
verlangt. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den 
Vorstand der Semaphorstation in die gewöhnliche Sprache übersetzt und ihrer Bestimmung 
zugeführt. 
b. Funkentelegramme. 
XI Die in= und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amt- 
lichen Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
XII Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2 unter 
I bis v enthaltenen Vorschriften. 
XIu Die Gebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
1. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung 
auf den Linien des Telegraphennetzes, 
2. die Gebühr für die Seebeförderung und zwar: 
a) die Küstengebühr, 
b) die Bordgebühr.
	        
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