Nr. 26. 397
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 4 50 Pf. für ein
Telegramm,
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 50 Pf. für ein
Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken-
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von
mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei
den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die
Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom
Empfänger erhoben.
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird
die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 Pf. erhoben.
In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme
vom Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger
erhoben.
zIV Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt.
22) Im § 16, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Abs. V, 1 der letzte Satz hin-
sichtlich Erhebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der
Post weiterbefördert werden sollen, weg.
23) Im § 17, Erhebung der Gebühren betreffend, ist der Hinweis unter u e
„(§6 15 a, Vl)“ zu ändern in: (§ 15, ku)
24) Im § 18, Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders
betreffend, erhält der Abs. u folgende veränderte Fassung:
u. Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann
nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu
erlassende und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebührenpflichtige Dienstnotiz zurück-
gezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Absender hat nach Wahl die
Gebühr für eine telegraphische oder eine briefliche Antwort auf diese Dienstnotiz zu ent-
richten. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er
von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern die von der Aufgabeanstalt abgelassens gebühren-
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