Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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pflichtige Dienstnotiz keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des 
Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung der vorerwähnten Dienstnotiz an den 
Empfänger wird dem Absender, je nachdem er die Gebühr für eine telegraphische oder 
briefliche Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch oder mittels frankierten Briefes Kenntnis 
gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders 
unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für 
Nebenleistungen (vgl. Schlußsatz unter 2), wenn diese nicht ausgeführt worden sind. 
25) Im § 19, Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte betreffend, erhält 
der Abs. u folgende veränderte Fassung: 
1 Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem 
besonderen Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends 
bis 6 Uhr Morgens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen 
Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ tragen 
oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. 
26) A. a. O. ist in den Absätzen VvI, VII und #X die Angabe „eigenhändig bestellen“ 
zu ändern in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder — RO — im Abs. V ist 
zu ändern in: „offen“. 
27) A. a. O. ist hinter Abs. 1X als neuer Abs. X einzuschalten: 
X Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften 
des Abs. 1X benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird 
nach den Bestimmungen des § 20 verfahren. 
Die bisherigen Abs. X und KI erhalten die Bezeichnungen XI und IXl1. 
28) Im § 20, unbestellbare Tegramme betreffend, erhalten unter 1# der letzte Satz 
des Abs. 1 sowie der Abs. 2 folgende Fassung: 
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs- 
anstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. § 22) vervollständigen, berichtigen 
oder bestätigen. 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der Absender 
des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme beantragt hat. In 
allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender bekannt ist, mit der Post. 
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn 
durch eine besondere Art der Übermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande) 
Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist. 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten die 
Bestimmungen im § 15, w und V.
	        
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