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pflichtige Dienstnotiz keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des
Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung der vorerwähnten Dienstnotiz an den
Empfänger wird dem Absender, je nachdem er die Gebühr für eine telegraphische oder
briefliche Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch oder mittels frankierten Briefes Kenntnis
gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders
unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für
Nebenleistungen (vgl. Schlußsatz unter 2), wenn diese nicht ausgeführt worden sind.
25) Im § 19, Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte betreffend, erhält
der Abs. u folgende veränderte Fassung:
1 Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem
besonderen Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends
bis 6 Uhr Morgens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen
Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ tragen
oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind.
26) A. a. O. ist in den Absätzen VvI, VII und #X die Angabe „eigenhändig bestellen“
zu ändern in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder — RO — im Abs. V ist
zu ändern in: „offen“.
27) A. a. O. ist hinter Abs. 1X als neuer Abs. X einzuschalten:
X Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften
des Abs. 1X benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird
nach den Bestimmungen des § 20 verfahren.
Die bisherigen Abs. X und KI erhalten die Bezeichnungen XI und IXl1.
28) Im § 20, unbestellbare Tegramme betreffend, erhalten unter 1# der letzte Satz
des Abs. 1 sowie der Abs. 2 folgende Fassung:
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs-
anstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. § 22) vervollständigen, berichtigen
oder bestätigen.
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der Absender
des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme beantragt hat. In
allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender bekannt ist, mit der Post.
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn
durch eine besondere Art der Übermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande)
Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist.
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten die
Bestimmungen im § 15, w und V.