Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Das Ausheben von Fasanen= und Hühnergelegen zur künstlichen Ausbrütung und 
Aufzucht ist dem Jagdausübungsberechtigten gestattet. 
88. 
1 Vom Beginne des 15. Tages der für eine Wildart festgesetzten Hegezeit bis zu 
deren Ablauf ist es verboten, derartiges Wild lebend oder tot, in ganzen Stücken oder 
zerlegt, aber nicht zum Genusse fertig zubereitet, zu versenden, zum Verkaufe umherzutragen 
oder auszustellen oder feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder die Veräußerung von 
solchem Wilde zu vermitteln. 
2 Dieses Verbot gilt für Rehgeißen, Gems= und Nehkitzen, vorbehaltlich der Bestim- 
mung in § 9 Ziffer 3, für das ganze Jahr. 
* Die Frist nach Absatz 1 kann von der Distriktspolizeibehörde auf weitere 14 Tage 
verlängert werden, wenn am Schlusse der Schußzeit beim Gesuchsteller noch ein größerer 
Vorrat von Wildbret vorhanden ist. 
§ 9. 
! Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 findet keine Anwendung: 
1. auf Wildbret aus Kühlhäusern, welche nach den von den K. Staatsministerien des 
Königlichen Hauses und des Außern und des Innern zu erlassenden Bestim- 
mungen betrieben werden; 
2. auf lebendes Wild, welches zum Zwecke der Blutauffrischung oder der Einführung 
einer Wildart mit Erlaubnis der für den Empfangsort zuständigen Distrikts- 
polizeibehörde angekauft und versendet wird; 
3Z. auf Wild, welches mit Erlaubnis oder auf Anordnung der Distriktspolizeibehörde 
(§§ 4 und 5) erlegt, oder im Strafverfahren in Beschlag genommen oder ein- 
gezogen worden ist. 
Das mit Erlaubnis oder auf Anordnung der Distriktspolizeibehörde erlegte Rot-, 
Dam= und Rehwild muß mit dem als Begleitschein dienenden Erlaubnisscheine dieser 
Behörde versehen sein, wenn es in ganzen Stücken oder zerlegt versendet oder sonstwie in 
den Verkehr gebracht wird. 
Zu diesem Zwecke werden die Erlaubnisscheine (IJ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3) dem 
Jagdausübungsberechtigten in so viel Ausfertigungen, mit fortlaufenden Nummern versehen, 
zugestellt, als Wildstücke zum Abschuß genehmigt werden. 
§ 10. 
Es ist verboten, Rehwild vor der Zerlegung (Zerwirkung) so zuzurichten, daß das 
Geschlecht nicht mehr ohne Weiteres zu erkennen ist, oder so zugerichtetes Rehwild zu ver-
	        
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