Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 30. 
München, den 12. Juli 1909. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 30. Juni 1909, betreffend die Abänderung der Instruktion zur 
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung 
%0 ; * ., 
des Gesetzes vom * 10 — Bekanntmachung vom 9. Juli 1909, die Eisenbahnbeförderung von 
Stickstofftetroryd betreffend. 
  
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der 
24. Mai 1898 
Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1000. 
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von BZayern, 
Begent. 
Wir haben die nachfolgende „Abänderung der Verordnung vom 28. August 1898 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 509), betreffend die Instruktion zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung 
70
	        
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