Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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24. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 361) „ . « 
desGefetzesvonI-9« Itzt1966(,Ie—ichsgef-etzblFScike735-)-- genehmigt und lassen solche durch 
das Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekanntmachen. 
Gegeben zu München, den 30. Juni 1909. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Pfaff. Frhr. v. Horn. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung: 
von Beckenbauer, Generalmajor. 
Abänderung 
der 
„Verordnung vom 28. August 1898 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 509), betreffend 
die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
. . . 24. Mai 1898 Reichsgesetzblatt Seite 361 „ 
Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom #. Jumi 1906 Neichsgesetzbiall Seite 795 
  
In dem Muster Beilage E ist in der Spalte 7 im Texte statt 
„Hektoliter" „Doppelzentner“ 
zu setzen. 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Versuchsweise wird gestattet, „reines Stickstofftetroryd“ im Verkehre von Ludwigs- 
hafen a. Rh. nach Cöln—Deutz unter den für „flüssiges Chlor“ in Nr. I d Ziff. 5 der 
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vorgesehenen Bedingungen zu befördern. 
München, den 9. Juli 1909. 
v. Frauendorfer.
	        
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