Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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etwa  nöthigen  Fahrzeuge  und  Geschirre  im  Königreiche  Sachsen,  unter  Aufhebung
der  deshalb  unter  dem  1.  März  1877,  23.  September  1880,  12.  December  1883
und  1.  December  1884  ergangenen  Verordnungen,  Folgendes  verordnet:

A.  Verfahren  bei  den  periodischen  Vormusterungen  des  Pferdebestandes.

#1.  Zur  Erhaltung  einer  Uebersicht  über  den  Pferdebestand  im  Lande  finden  in
der  Regel  von  zehn  zu  zehn  Jahren,  und  zwar  in  den  auf  die  Reichs-Viehzählung
folgenden,  auf  jedesmalige  Anordnung  des  Kriegs-Ministeriums  Vormusterungen  der
sämmtlichen  Pferde  durch  Vormusterungs-Kommissionen  statt,  deren  für  jeden  Aushebungsbezirk
  (s.  unter  §  23)  eine  eingesetzt  wird.

Das  Kriegs-Ministerium  ist  berechtigt,  die  Vormusterungen  über  zehn  Jahre  hinaus
für  das  ganze  Land  oder  für  einzelne  Theile  desselben  aufzuschieben,  oder  unter  besonderen
Verhältnissen  in  den  Zwischenjahren,  allgemein  oder  in  einzelnen  Landestheilen,  eine
Vormusterung  außerterminlich  anzuordnen.

Die  Vormusterungs-Kommission  wird  aus  einem  vom  Kriegs-Ministerium  zu  bestimmenden
  Offizier,  in  der  Regel  einem  Stabsoffizier,  und  dem  Civil-Kommissar  der
Aushebungs-Kommission  (s.  §  24)  gebildet.

&  2.  Aus  dem  Ergebniß  der  Vormusterung  soll  ein  möglichst  einheitliches  Urtheil
über  den  Pferdebestand  des  Landes  gewonnen  werden.  Das  Kriegs-Ministerium  kann
zu  Erreichung  dieses  Zweckes  die  als  Kommissare  fungirenden  Offiziere  vereinigen  und
der  Vormusterung  einiger  Bezirke,  die  durch  einen  älteren  Kavallerie-Offizier  (Brigade-,
Regiments=  2c.  Kommandeur)  vorzunehmen  ist,  beiwohnen  lassen.  Bei  den  von  ihnen
sodann  selbstständig  auszuführenden  übrigen  Pferde-Vormusterungen  sind  dieselben  Grundsätze
  bei  Beurtheilung  der  Pferde  zu  Grunde  zu  legen.

83.  Das  Kriegs-Ministerium  bestimmt  die  Orte  und  Termine,  an  welchen
die  Vormusterungen  abgehalten  werden.

Die  Orte  sind  so  zu  wählen,  daß  die  Pferde  ihrem  Besitzer  möglichst  nicht  über  einen
halben  Tag  entzogen  werden.  Es  wird  deshalb  darauf  Bedacht  zu  nehmen  sein,  an  einem
Tage  mehr  als  eine  Musterung,  und  zwar  an  verschiedenen  Orten,  abzuhalten,  dabei  auch
die  Pferde  aus  den  entfernt  gelegenen  Ortschaften  zuerst  zu  mustern.

Die  Termine  sind  mit  der  besonderen  Rücksicht  anzusetzen,  daß  die  Pferdebesitzer  durch
entsprechende  Wahl  der  Jahreszeit  möglichst  wenig  beeinträchtigt  werden.

Die  Civil-Kommissare  der  Aushebungs-Kommissionen  haben  diese  Orte  und  Termine
jedesmal  rechtzeitig  auf  ortsübliche  Weise  zur  Kenntniß  der  Pferdebesitzer  zu  bringen;
dabei  wird  zugleich  die  Reihenfolge  zu  bestimmen  sein,  in  welcher  die  Ortschaften  zur
Vorstellung  gelangen.