Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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82. 
Die Distriktspolizeibehörde, in München der Stadtmagistrat, ist zuständig, 
nach § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes die Herstellung von Haustrunk zu 
beschränken oder unter besondere Aufsicht zu stellen, 
nach § 11 Abs. 4 zweiter Satz des Gesetzes bei Auflösung des Haushaltes oder bei 
Aufgabe des Betriebes die Veräußerung des etwa vorhandenen Vorrats von Haustrunk zu 
gestatten und 
nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes die Verwahrung anderer Stoffe als Wein oder 
Traubenmost in den in § 20 Abs. 1 bezeichneten Räumen zu untersagen. 
§ 3. 
Die Regierung, Kammer des Innern, ist zuständig, die Anstellung von Versuchen 
nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes und die Verwendung von Getränken nach § 15 Satz 2 
des Gesetzes zu genehmigen. 
84. 
Landeszentralbehörde im Sinne des 8 25 Abs. 3 und 4 des Gesetzes ist das 
K. Staatsministerium des Innern. 
Hohenschwangau, den 17. Juli 1909. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Schreiber. 
Nr. 21243. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Weingesetzes betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Weingesetzes vom 7. April 1909, der Ausführungs- 
vorschriften des Bundesrates zu § 19 des Gesetzes und des § 4 der K. Verordnung vom 
17. Juli 1909 über den Vollzug des Weingesetzes wird folgendes bestimmt: 
1. 
Die Distriktspolizeibehörden, in München der Stadtmagistrat, haben nach dem letzten 
Absatze der Ausführungsvorschriften des Bundesrates zu § 19 des Weingesetzes auf Anrufen
	        
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