Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 34. 437 
des Betriebsinhabers oder der nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Kontrolle bestellten Sach- 
verständigen darüber endgültig zu entscheiden, ob die in einem Betriebe anstatt der vom 
Bundesrate aufgestellten Musterbücher geführten Bücher eine genügende Ubersicht gewähren. 
2. 
Die Anzeige der Herstellung von Haustrunk gemäß § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist 
nach Maßgabe des beigefügten Musters schriftlich zu erstatten; die Ortspolizeibehörde kann - 
die Eintragung in Listen gestatten, die dem Muster nachgebildet und an geeigneten Stellen 
aufzulegen sind. 
Die Anzeige soll spätestens eine Woche vor Beginn der Herstellung des Haustrunkes 
erstattet werden. « 
München, den 19. Juli 1909. 
v. Brettreich. 
Anlage zu Ziffer 2 der Ministerialbekanntmachung 
zu § 11 Abs. 3 des Reichsweingesetzes. 
Anzeige der Herstellung von Haustrunk. 
I. 2 . 1. 5 3 6. 
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Unterschrift des Anzeigenden.
	        
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