Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

440 
Beilage 5. 
  
Verzeichnis I. 
Die bayerischen öffentlichen Stellen, Behörden und Organe, die ihre nach Orten innerhalb 
Deutschlands") gerichteten dienstlichen Postsendungen ohne Rücksicht auf die Adresse mit dem 
Vermerk „Frei durch Ablösung“ versehen können?"). 
Zugleich 
ANoͤressenverzeichnis 
für die im Verzeichnis II genannten Absender. 
(Vgl. Überschrift und Spalte c des Verzeichnisses II.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Spalte a Spalte b Spalte a Spalte b 
Porto- Absender Porto- Absender 
Wicchtige zugleich Empfänger für die Absender Wlichtige zugleich Empfänger für die Absender 
verwaltung des Verzeichnisses II verwaltung des Verzeichnisses II 
Fin. Abfertigungsstellen im Bereiche der Ver- Inn. Amtsblatt der Staatsministerien des 
· waltung der Zölle und indirekten Königlichen Hauses und des Äußern 
Steuern. und des Innern, Redaktion des —. 
Inn. Agrikulturbotanische Anstalt, deren Inn. Anmtsblätter der Regierungen, Redak- 
Direktor. 1 tionen der —. 
Kult. Akademie der bildenden Künste in Mün- Just. Amtsgerichte; deren Vorstände, Depo- 
chen. sitenämter, Gerichtsschreibereien, Hin- 
Kult. Alademie der Tonkunst in München. teerlegungsstellen. 
Kult. Akademie der Wissenschaften in Mün- Just. Anmtsgerichtsgefängnisse; deren Vorstände. 
chen, deren Klassen und Kommissionen. Kult. Anatomische Anstalt in München. 
Kult. Akademie für Landwirtschaft und Braue- Kult. Anthropologisch-prähistorische Anstalt in 
rei in Weihenstephan; deren agri- Münnchen. 
kulturchemisches Instistut. Kult. Antiquarium, Königliches — in Mün- 
Just. Amtsanwälte. chen; dessen Agyptologische Abteilung. 
*7) Die mit der Briefpost zu befördernden dienstlichen Schreiben an die auf österreichischem Gebiet exponierten 
K. B. Forstämter, Polizei und Zollorgane können ebenfalls mit dem Ablösungsvermerk versehen werden. Zu den Polizei- 
organen zählen auch die Grenztierärzte. 
**) Die im Verzeichnis aufgeführten Stellen und Behörden dürfen ihre abgelösten Sendungen nur im Orte ihres 
Amtssitzes — bei den Postanstalten, bei den Bahnposten, durch die Ortsbriefkästen, durch die Postboten und durch die an 
Postfahrzeugen angebrachten Briefkästen — einliefern; bei Amtesitzen ohne Postanstalt kann die Aufgabe auch in einem der 
nächstgelegenen Orte erfolgen. Die aufgeführten Beamten dagegen dürfen abgelöste Sendungen an jedem Orte ihrer amt- 
lichen Tätigkeit aufgeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.