Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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2) 1. Gruppe d. 
Hinter dem mit „Petroklastit“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet: 
Praeposit (nicht gekörntes Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel, 
Holzkohle und Hipposin — einem aus vorgetrockuetem Pferdedünger 
gewonnenen staubfeinen Körper — im Gewichtsverhältnisse dieser Bestand- 
teile von 12:3: 1:1). 
II. Beförderungsvorschriften. 
1) Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 4 erhält 
folgende Fassung: 
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe d. 
(1 Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a ver- 
packt sein. Für Pracposit ist an Stelle der Verpackung in Patronen 
auch die Verpackung in Büchsen aus Weißblech mit dicht schließendem 
Deckel zugelassen. Zede Büchse darf höchstens 5 Kilogramm Praeposit 
enthalten und ist in kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Hoöchstens 
3 Büchsen sind in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter 
so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen durch den Behälter in ihrer 
Lage durchaus fesigehalten werden. Ferner sind bei Praeposit an Stelle 
der mit Paraffin oder Zeresin getränkten Patronenhüllen (vergleiche 
Ziffer 1 Abs. (2)) dichte Hüllen aus Pergamentpapier zugelassen. 
(2) Die Aufschrift auf den Packgefäßen hat zu lauten: 
„Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 1. Gruppe." 
2) Abschnitt B. Aufgabe. 
Im Abs. (2) wird hinter den Worten „Schießmittel der“ gestrichen: 
„1. und“. 
Nr. le. Zündwaren und Fenerwerkskürper. 
Ziffer 1b der Eingangsbestimmmungen toird gefas: 
b) Pyrotechniscce Zündsetheen wie leugaliste Zündhölzer, Goldregenhölzer, 
Blumenregenhölzer, Wünderkerzen und deraleichen. 
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. 
München, den 26. Juli 190)9. 
1 # 
A## # 
Slantent Dr. Arär, u. Ochacky.
	        
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