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2) 1. Gruppe d.
Hinter dem mit „Petroklastit“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet:
Praeposit (nicht gekörntes Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel,
Holzkohle und Hipposin — einem aus vorgetrockuetem Pferdedünger
gewonnenen staubfeinen Körper — im Gewichtsverhältnisse dieser Bestand-
teile von 12:3: 1:1).
II. Beförderungsvorschriften.
1) Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 4 erhält
folgende Fassung:
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe d.
(1 Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a ver-
packt sein. Für Pracposit ist an Stelle der Verpackung in Patronen
auch die Verpackung in Büchsen aus Weißblech mit dicht schließendem
Deckel zugelassen. Zede Büchse darf höchstens 5 Kilogramm Praeposit
enthalten und ist in kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Hoöchstens
3 Büchsen sind in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter
so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen durch den Behälter in ihrer
Lage durchaus fesigehalten werden. Ferner sind bei Praeposit an Stelle
der mit Paraffin oder Zeresin getränkten Patronenhüllen (vergleiche
Ziffer 1 Abs. (2)) dichte Hüllen aus Pergamentpapier zugelassen.
(2) Die Aufschrift auf den Packgefäßen hat zu lauten:
„Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 1. Gruppe."
2) Abschnitt B. Aufgabe.
Im Abs. (2) wird hinter den Worten „Schießmittel der“ gestrichen:
„1. und“.
Nr. le. Zündwaren und Fenerwerkskürper.
Ziffer 1b der Eingangsbestimmmungen toird gefas:
b) Pyrotechniscce Zündsetheen wie leugaliste Zündhölzer, Goldregenhölzer,
Blumenregenhölzer, Wünderkerzen und deraleichen.
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
München, den 26. Juli 190)9.
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Slantent Dr. Arär, u. Ochacky.