Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 36. 
465 
  
  
Kap. 
Tit. 
Vortrag 
Festgesetzter 
Betrag 
  
  
III 
  
  
  
Pensionen und Alimentationen: 
a) zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die 
bereits vor dem Entstehen der geseblichen Kreisvereine quies- 
ziert waren. 
b) zur Unterstützung des dienstunfähig gewordenen Lehrpersonals 
und zwar: 
àa) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige 
Lehrpersonen: 
a) aus Zentralfonds 
6) aus Kreisfonds 
bb) Pensionszulagen nach einem Drittel ber zuletzt be- 
zogenen Dienstalterszulagen aus Zentralfonds 
cc) Zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 
pensionierten Lehrpersonen und zur Gewährung von 
Zuschüssen an die Pensions= und Relikten-Unterstützungs- 
Zuschußkasse für das an gemeindlichen Pensions- 
einrichtungen nicht teilnehmende Lehrpersonal aus 
Zentralfonds- 
dd) Zur Unterstützung des vor dem 1. Januar 1904 
zugegangenen pensionierten Volksschullehrpersonals 
I) Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volks- 
schullehrer: 
aa) aus Zentralfonds: 
a) im allgemeinen 
6) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 
zugegangenen Lehrerrelikten und zur Gewährung 
von Zuschüssen an die Pensions= und Relikten- 
Unterstützungs-Zuschußkasse für das an gemeind- 
lichen Pensionseinrichtungen nicht teilnehmende Lehr- 
personal 
y) für dürftige, dem Unteistüdungbalter entwachiene 
Lehrerwaisen 
bb) aus Kreisfonds: 
a) im allgemeinen (in bisheriger Weisee 
6) Beiträge à 90 .∆ bezw. 180 .K für die Witwen, 
36 & bezw. 90 .+áA für die Doppelwaisen und 
27 ¾ bezw. 60 .4 für die einfachen Waisen 
7) Zulagen à 60.4& für Witwen, welche das 65. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, insoferne sie vor dem 
1. Januar 1907 zugegangen sind 
) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1907 
zugegangenen Witwen und Waisen, behufs An- 
gleichung an die höheren Pensionssätze unter 9 
d) Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstütung der Hinter· 
bliebenen der Volksschullehrer 
  
  
——2 
292 720 
295 652 
71 801 
11 500 
15 000 
139 490 
5 300 
2 000 
234 
54 927 
9900 
5 000 
14 000 
 
	        
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