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(4) Nichtraucher= und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift kenntlich zu machen.
(5) In Nichtraucher= und Frauenabteilen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden
nicht geraucht, auch dürfen solche Abteile nicht mit brennenden Zigarren, Zigaretten oder
Tabakspfeifen betreten werden.
(6) In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen befinden, ist für
gesonderte Unterbringung von Nichtrauchern und von Frauen tunlichst Sorge zu tragen.
§ 19.
Einsteigen und Anweisung der Plätze.
(1) Auf größeren Stationen ist in den Warteräumen zum Einsteigen abzurufen.
(2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den Reisenden die
Plätze anzuweisen.
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den Vorzug
vor neu hinzutretenden. 1
(4) Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm reisende Person
je einen Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch
darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. (4)).
§ 20.
Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten.
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der Wagenklasse, für
die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden kann. Erhält er
weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren Klasse einen Platz, so kann
er Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Plätze frei sind, und Erstattung
des Preisunterschieds verlangen oder die Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die
Gepäckfracht zurückfordern. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.
(2) Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis 5 Minuten vor der Abfahrzeit
des Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten
des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschieds gegen eine andere umtauschen.
(3) Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung
des tarifmäßigen Zuschlags eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt
werden.
§ 21.
Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden.
(1) Nach dem Abfahrzeichen darf niemand mehr zur Mitfahrt zugelassen werden.
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