Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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angenommen,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auf  den  Gepäckschein  (§  32)  einen  entsprechenden
Vermerk  zu  setzen.  Die  Annahme  des  Gepäckscheins  mit  dem  Vermerke  gilt  als  Anerkenntnis
dieses  Zustandes.

(2)  Altere  Bezeichnungen  (Eisenbahnbeförderungszeichen,  Postbeförderungszeichen  oder
andere  Zeichen,  die  mit  Eisenbahnbeförderungszeichen  verwechselt  werden  könnten)  müssen  von
den  Gepäckstücken  entfernt  sein.

§  32.
Auflieferung.  Gepäßkschein.

(1)  Das  Reisegepäck  ist  innerhalb  der  für  die  Lösung  der  Fahrkarten  festgesetzten  Zeit
bei  der  Abfertigungsstelle  aufzuliefern;  indeß  kann  die  Annahme  von  Gepäck  abgelehnt
werden,  das  nicht  spätestens  15  Minuten  vor  Abgang  des  Zuges  aufgeliefert  wird.  Der
Tarif  muß  einheitlich  bestimmen,  ob  bei  der  Auflieferung  des  Gepäcks  die  Fahrkarte  vorzuzeigen
  ist.

(2)  Will  der  Reisende  das  Interesse  an  der  Lieferung  angeben,  so  muß  dies  unter
Zahlung  der  tarifmäßigen  Gebühr  spätestens  ½  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges  erfolgen.
Ist  die  Ersatzpflicht  nach  §  35  Abs  (2)  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt,  so  ist  eine
Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen  Betrag  hinaus  unzulässig.

(3)  Als  Reisegepäck  zugelassene  Fahrzeuge,  die  nicht  im  Packwagen  untergebracht  werden
können,  sind  auf  der  Anfangsstation  des  Zuges  mindestens  2  Stunden,  auf  anderen  Stationen
mindestens  24  Stunden  vor  der  Abfahrzeit  anzumelden  und  spätestens  1  Stunde  vorher
aufzuliefern.

(4)  Die  Gepäckfracht  ist  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

(5)  Bei  der  Annahme  ist  dem  Reisenden  ein  Gepäckschein  auszuhändigen  und  im  Falle
der  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  darin  auch  die  angegebene  Summe  zu  vermerken,
  anderenfalls  hat  die  Angabe  keine  rechtliche  Wirkung.

(6)  Wird  in  dringenden  Fällen  Gepäck  ausnahmsweise  unter  Vorbehalt  späterer  Abfertigung
  befördert  oder  wird  Gepäck  auf  Stationen  ohne  Gepäckabfertigung  angenommen,
so  gilt  es  gleichwohl  mit  dem  Zeitpunkte  der  Annahme  als  zur  Beförderung  übernommen.

(7)  Für  die  Beförderung  von  Fahrrädern  können  durch  den  Tarif  besondere  Vorschriften
  getroffen  werden.

§  33.
Zoll=  oder  steueramtliche,  polizeiliche  Abfertigung.
Die  Reisenden  sind  verpflichtet,  der  zoll=  oder  steueramtlichen  und  der  polizeilichen  Abfertigung

  ihres  Gepäcks  beizuwohnen.  Für  eine  durch  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  verursachte
  UÜberschreitung  der  Lieferfrist  (§  37)  wird  kein  Schadensersatz  gewährt.