Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 21829. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatzministerium des Innern. 
Der Bayerischen Handelsbank, A. G., in München wurde die Genehmigung erteilt, 
innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber 
lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark eingeteilte Schuld- 
verschreibungen in den Verkehr zu bringen: zu 4% verzinsliche, unverlosbare, vom Aus- 
stellungstag innerhalb 70 Jahren seitens der Bank kündbare, jedoch vor Ablauf von 
10 Jahren nicht rückzahlbare Hypothekenpfandbriefe im Betrage von 15 Millionen Mark. 
München, den 5. August 1909. 
J. A. 
Ministerialrat v. Schreiber. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 10. Juli 1909 dem K. Kämmerer 
und Hauptmann a. D. Maximilian Freiherrn 
Lochner von Hüttenbach für das ihm 
verliehene Donatkreuz I. Klasse des souveränen 
Malteser-Ritterordens und der Gräfin Maria 
von Oberndorff, geb. Gräfin von Schön- 
born-Wiesentheid, für den ihr verliehenen 
K. K. Osterreichischen Sternkreuzorden, dann 
unterm 29. Juli 1909 dem K. Kämmerer und 
Oberhofmeister a. D., August Freiherrn von 
Gise für den ihm von Seiner Majestät 
dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen, 
verliehenen K. Preußischen Kronen-Orden 
II. Klasse, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu erteilen.
	        
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