Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

592 
J. 
Ausführungsbestimmungen 
zu 
Tarifnummer 1 bis 3A und zu den 88 1 bis 11. 
Die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze (Bekanntmachung vom 
15. Juli 1906“) werden dahin geändert: 
1. Im § 1 Abs. 1 werden hinter dem Worte „Wertpapiere“ die Worte eingefügt: 
„Gewinnanteilschein= und Zinsbogen“. 
2. Die Uberschrift des Abschnitts 1 erhält die Fassung: 
„Aktien, Anteilscheine, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen, Genuß- 
scheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen“. 
3. a) Im § 4 Abs. 1 sind die Worte „inländischer Aktien und Interimsscheine“ zu 
ersetzen durch die Worte: „von Wertpapieren der unter Nr. 1 a und b des 
Tarifs angegebenen Art“. 
b) Daselbst ist die erste Klammer mit den Worten „S§ 184, 278 des Handels- 
gesetzbuchs“ zu streichen. 
0) Ebenda ist in der zweiten Klammer hinter dem Worte „Aktionären“ einzu- 
schieben: „Anteilseignern“. 
4. Im § 6 Satz 1 sind hinter dem Worte „Frist“ die Worte einzufügen: „und, sofern 
die Zahlung zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen ist, in Ansehung der späteren 
Zahlungen spätestens zwei Wochen nach dem Eingange der Zahlung“. 
5. Im §7 Abs. 1 sowie im § 8 eingangs ist statt „Tarifnummer 1c Abs. 2“ zu setzen: 
„Tarifnummer 1 d Abs. 2“. 
6. Im § 10 Abs. 277) sind die Worte von „sowie“ bis „PFENNIG zu ersetzen durch 
das Wort: „VERSTEUERT. 
7. Die Anmerkung zum Abs. 1 des § 10 erhält die nachstehende Fassung: 
Die nach den „Ausnahmen“ zur Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 ab- 
gestempelten ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von 
einem Kreise umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steuer- 
satzes von 10 Pfennig oder 50 Pfennig zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel= 
Abgabe“" und das Unterscheidungszcichen der betreffenden Abstempelungsstelle trägt (Ziffer 2c Abf. 2 
der Ausführungsvordchriften vom 7. Juli 1881). 
) Zentralblatt . 979. 
* Bekanmtmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1908 (Zentralblatt S. 468).
	        
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