Nr. 38.
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Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“
versteuerten ausländischen Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in einem verzierten,
aufrechtstehenden Rechtecke bestand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder
Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden
Abstempelungsstelle befand (Ziffer 2c Abs. 3 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881). Durch
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem gebogenen
Bande die Angabe des Steuersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt.
Ein kreisrunder Stempel mit Angabe der Steuersätze, der im übrigen der oben im AbsK. 2
gegebenen Beschreibung entsprach, ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887
(Zentralblatt S. 159) eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnte indessen auch mit
dem in der Bekanntmachung vom 5. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Die
Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu erfolgen hatte, waren bis zum Inkrafttreten des Reichs-
stempelgesetzes vom 27. April 1894: 5, 2 und 1 vom Tausend; später 1½ und 1 vom Hundert, 6,
5, 4, 2 und 1 vom Tausend, 5 Mark, 3 Mark und 50 Psennig, nach Inkrafttreten des Gesetzes vom
14. Juni 1900: 2 und 2½ vom Hundert, 1⅛ Mark, 6 vom Tausend, 1 vom Hundert, 50 Pfennig,
15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tausend. Das Gesetz vom 3. Juni 1906 hat die Sätze des Gesetzes vom
14. Juni 1900 unverändert gelassen.
Der Prägestempel für ausländische Wertpapiere ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 31. Oktober 1908 (Zentralblatt S. 468) vom 1. Juli 1909 ab eingeführt. Bis dahin waren
für in= und ausländische Wertpapiere Flachstempel des gleichen Musters in Gebrauch.
Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der
Stempelaufdruck auf die Stücke.
1. der 4½ prozentigen inneren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888.
2, der 4½ prozentigen äußeren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und
3. der Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888
vorübergehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt.
8. Im § 13 Abs. 1 ist hinter dem Worte „Aktie“ einzuschalten „oder ein nicht voll-
gezahlter Anteilschein“; desgleichen im § 13 Abs. 3 und im § 14 Abs. 2 hinter
dem Worte „Aktien“ die Worte „und Anteilscheine".
9. Im § 16 Abs. 3 am Schlusse sind die Worte „und des Abgabensatzes“ zu ersetzen
durch „VERSTEUERTG.
10. Im 8 18 werden folgende Anderungen getroffen:
a) im Abs. 1 wird die zweimalige Angabe „1. Juli 1900“ ersetzt durch „1. Au-
gust 1909“;
b) der Abs. 2 ist in seinem Eingange wie folgt zu fassen:
„2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1909 ausgegebene
inländische Aktien usw., auf welche vor dem 1. August 1909 Einzahlungen
stattgefunden haben, die Stempelabgabe nach dem Gesetze vom 15. Juli 1909
nur für die vom 1. August 1909 ab geleisteten Einzahlungen erhoben
werde, so sind in der Anmeldung der Aktien usw. zur Versteuerung .“;
c) im Abs. 5 wird die Angabe „1. Juli 1900“ ersetzt durch „1. August 1909“.
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