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11. Hinter dem 8 25 werden folgende Bestimmungen eingestellt:
13. Versteue-
rung von Ge-
winnanteil-
schein= und
Zinsbogen.
Ar# A.
Mer
Zur Tarifnummer 3 A und zu den §§ 8 bis 10 des Gesetzes.
§ 25a.
(1) Die in Tarifnummer 3 A bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten,
bevor die Gewinnanteilschein= und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren
ausgegeben werden, bei ausländischen Wertpapieren bevor die Ausgabe der Ge-
winnanteilschein= und Zinsbogen im Inland erfolgt.
&Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die
Papiere an einem Orte des Auslandes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort
im Inlande, so gelten die Bogen im Zweifel als im Inland ausgegeben.
Geschieht die Ausreichung der Bogen zur Erneuerung abgelaufener Gewinnanteil-
schein= und Zinsbogen, so gelten sie nur dann als im Inland ausgegeben, wenn
sie daselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten Ver-
treter unmittelbar an den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten aus-
gehändigt werden.
(3) Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht finden die Strafvorschriften des
§ 2 Abs. 1, 2, auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle
der Nichterfüllung der Steuerpflicht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzes
entsprechende Anwendung.
8 25b.
Die Vorschriften des 8 4 Abs. 1 und des 8 5B Abs. 2 des Gesetzes
finden auf die Gewinnanteilschein- und Zinsbogen entsprechende Anwendung.
Die steuerfreie Abstempelung der umgetauschten neuen Bogen erfolgt nach den
Bestimmungen der vorstehenden 8 19, § 20 Abs. 1, Satz 1.
§ 250.
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sind einer zur
Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Amtsstelle (8S 1) mit einer
doppelt ausgefertigten Anmeldung nach Muster 4 a vorzulegen.
8 254.
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe finden die
Bestimmungen des § 3 und der Anmerkung zu diesem Paragraphen Anwendung.
Die Ermittelung des der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Nennwerts