Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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11. Hinter dem 8 25 werden folgende Bestimmungen eingestellt: 
13. Versteue- 
rung von Ge- 
winnanteil- 
schein= und 
Zinsbogen. 
Ar# A. 
Mer 
Zur Tarifnummer 3 A und zu den §§ 8 bis 10 des Gesetzes. 
§ 25a. 
(1) Die in Tarifnummer 3 A bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, 
bevor die Gewinnanteilschein= und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren 
ausgegeben werden, bei ausländischen Wertpapieren bevor die Ausgabe der Ge- 
winnanteilschein= und Zinsbogen im Inland erfolgt. 
&Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die 
Papiere an einem Orte des Auslandes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort 
im Inlande, so gelten die Bogen im Zweifel als im Inland ausgegeben. 
Geschieht die Ausreichung der Bogen zur Erneuerung abgelaufener Gewinnanteil- 
schein= und Zinsbogen, so gelten sie nur dann als im Inland ausgegeben, wenn 
sie daselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten Ver- 
treter unmittelbar an den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten aus- 
gehändigt werden. 
(3) Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht finden die Strafvorschriften des 
§ 2 Abs. 1, 2, auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle 
der Nichterfüllung der Steuerpflicht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
8 25b. 
Die Vorschriften des 8 4 Abs. 1 und des 8 5B Abs. 2 des Gesetzes 
finden auf die Gewinnanteilschein- und Zinsbogen entsprechende Anwendung. 
Die steuerfreie Abstempelung der umgetauschten neuen Bogen erfolgt nach den 
Bestimmungen der vorstehenden 8 19, § 20 Abs. 1, Satz 1. 
§ 250. 
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sind einer zur 
Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Amtsstelle (8S 1) mit einer 
doppelt ausgefertigten Anmeldung nach Muster 4 a vorzulegen. 
8 254. 
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe finden die 
Bestimmungen des § 3 und der Anmerkung zu diesem Paragraphen Anwendung. 
Die Ermittelung des der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Nennwerts
	        
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