Nr. 38. 595
von Rentenverschreibungen hat nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3
der Tarifnummer 2 zu geschehen.
§ 25e.
(1) Die Abstempelung der Urkunden erfolgt mittels Maschine durch Auf-
drücken des in § 57 beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“
auf die Vorderseite des Erneuerungsscheins, oder, soweit ein solcher nicht aus-
gegeben ist, auf die Vorderseite des zuletzt fällig werdenden Gewinnanteilscheins
oder Zinsscheins jedes Bogens.
2) Die Vorschrift im § 10 Abs. 47) findet, soweit möglich, entsprechende
Anwendung.
§ 25 f.
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck
des Reichsstempels auf die Gewinnanteilschein= und Zinsbogen gemäß § 11
auch bei der Reichsdruckerei erfolgen.
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten
Landesfinanzbehörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln
auch zuverlässigen Privatdruckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren
befassen, gestattet werden, die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein= und Zins-
bogen auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen mit dem Reichsstempel
zu versehen. Der Antrag auf Abstempelung ist vom Steuerpflichtigen in der
Anmeldung zur Versteuerung bei der Steuerstelle zu stellen, in deren Bezirke
die Druckerei liegt.
8 258g.
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte
Wertpapiere eine weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen
fällig, so hat die Entrichtung auf Grund einer binnen 14 Tagen nach dem
Ablaufe der für die Einzahlung ausgeschriebenen Frist in doppelter Ausfertigung
einzureichenden Anmeldung nach Muster 4b zu geschehen. W
(2) Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht
Jedoch sind die weiteren Einzahlungen stets bei derselben Amtsstelle zur Ver-
steuerung anzumelden, welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinn-
anteilscheinbogen bewirkt hat.
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteil-
scheinbogen die volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der voll-
*) Vergl. Fußnote zu Nr. 6.