596
gezahlten Stücke im voraus zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die
Steuerstelle die Erhebung der weiteren Abgabe aus Anlaß weiterer Einzahlungen
auf die Wertpapiere zu überwachen.
§ 25b.
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften
unter 2, 3 der Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind
zur steuerfreien Abstempelung bei der Amtsstelle anzumelden, durch welche die
Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden, abzustempeln sind oder ab-
gestempelt worden sind. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch Aufdruck
des im § 57 beschriebenen Stempels mit der Unschrift „STEMPELFREI“.
§ 25j.
(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche gemäß
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes Stundung der Abgabe begehren, haben spätestens bei
der Anmeldung (§ 25) der Steuerstelle einen besonderen schriftlichen Antrag
einzureichen, aus welchem die begehrte Stundungsfrist, die Gründe des Stundungs-
gesuchs und — soweit eine Anmeldung nach § 25t noch nicht vorliegt — der
für die Höhe der Steuer in Betracht kommende Sachverhalt zu ersehen sein
müssen und dem etwaige Beweismittel für das Vorhandensein der gesetzlichen
Voraussetzungen der Stundung beizufügen sind.
2) Die Steuerstelle reicht den Antrag und, falls die Stundung erst bei
Einreichung der Versteuerungsanmeldung beantragt ist, eine Abschrift dieser An-
meldung und der Steuerfestsetzung mit einer gutachtlichen Außerung insbesondere
darüber, ob und welche Sicherheitsleistung im Falle der Gewährung der Stundung
zu fordern ist, der Direktivbehörde ein. Diese prüft den Antrag und legt ihn
nebst den Verhandlungen mit einem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde
vor, welche die Entscheidung des Bundesrats herbeiführt.
(3) Die Abstempelung und Wiederaushändigung der eingereichten Bogen
kann vor der Entscheidung des Bundesrats erfolgen, wenn volle Sicherheit für
die Abgabe geleistet ist. Die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist,
bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. In diesem Falle hat die Steuerstelle,
wenn der Stundungsantrag abgelehnt wird, die Steuer einzuziehen und die Sicher-
heit zurückzugeben. Die Sicherheit ist ferner zurückzugeben, wenn die Stundung
ohne Erfordern von Sicherheit bewilligt wird.