Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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gezahlten Stücke im voraus zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die 
Steuerstelle die Erhebung der weiteren Abgabe aus Anlaß weiterer Einzahlungen 
auf die Wertpapiere zu überwachen. 
§ 25b. 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften 
unter 2, 3 der Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind 
zur steuerfreien Abstempelung bei der Amtsstelle anzumelden, durch welche die 
Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden, abzustempeln sind oder ab- 
gestempelt worden sind. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch Aufdruck 
des im § 57 beschriebenen Stempels mit der Unschrift „STEMPELFREI“. 
§ 25j. 
(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche gemäß 
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes Stundung der Abgabe begehren, haben spätestens bei 
der Anmeldung (§ 25) der Steuerstelle einen besonderen schriftlichen Antrag 
einzureichen, aus welchem die begehrte Stundungsfrist, die Gründe des Stundungs- 
gesuchs und — soweit eine Anmeldung nach § 25t noch nicht vorliegt — der 
für die Höhe der Steuer in Betracht kommende Sachverhalt zu ersehen sein 
müssen und dem etwaige Beweismittel für das Vorhandensein der gesetzlichen 
Voraussetzungen der Stundung beizufügen sind. 
2) Die Steuerstelle reicht den Antrag und, falls die Stundung erst bei 
Einreichung der Versteuerungsanmeldung beantragt ist, eine Abschrift dieser An- 
meldung und der Steuerfestsetzung mit einer gutachtlichen Außerung insbesondere 
darüber, ob und welche Sicherheitsleistung im Falle der Gewährung der Stundung 
zu fordern ist, der Direktivbehörde ein. Diese prüft den Antrag und legt ihn 
nebst den Verhandlungen mit einem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde 
vor, welche die Entscheidung des Bundesrats herbeiführt. 
(3) Die Abstempelung und Wiederaushändigung der eingereichten Bogen 
kann vor der Entscheidung des Bundesrats erfolgen, wenn volle Sicherheit für 
die Abgabe geleistet ist. Die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, 
bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. In diesem Falle hat die Steuerstelle, 
wenn der Stundungsantrag abgelehnt wird, die Steuer einzuziehen und die Sicher- 
heit zurückzugeben. Die Sicherheit ist ferner zurückzugeben, wenn die Stundung 
ohne Erfordern von Sicherheit bewilligt wird.
	        
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