Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 38. 
597 
(4) Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, beim Vorliegen der sonstigen Voraus- 
setzungen, aus Billigkeitsrücksichten auch inländischen Ausstellern von Renten= und 
Schuldverschreibungen Stundung der Abgabe für in der Zeit bis zum 1.Oktober 1914 
ausgegebene neue Zinsscheinbogen in dem gesetzlichen Umfange zu gewähren. 
§ 25 k. 
(1) Wird eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 9 Abs. 2 des Gesetzes 
beansprucht, so ist in der Anmeldung (§ 25 c, § 25 8g) das Sachverhältnis 
unF#geben und der Beweis zu führen, daß in dem der Ausgabe der neuen Gewinn- 
anteilscheinbogen vorhergegangenen zehnjährigen Zeitraume für die angegebene An- 
zahl Jahre ein Gewinnanteil nicht gezahlt worden ist und der im Durchschnitte 
der zehn Jahre verteilte Gewinnanteil weniger als 4 vom Hundert betragen hat. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis 
auf den die Abgabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung 
dieses Betrags. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
8 251. 
(1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der 
Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals 
in das Handelsregister und, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 1. Augnst 1909 
liegt, bis zum 31. Oktober 1909 der Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesell- 
schaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen, aus der ersichtlich 
ist: der Zeitpunkt der Eintragungen, der Betrag der Einlagen auf das in Aktien 
zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grundkapitals auch der Betrag 
der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht voll gezahlt sind, der 
Betrag und der Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der vorläufigen Anmeldung 
kann das Muster 4c benutzt werden. 
() Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach 
§ 10 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, 
die Gesellschaft nötigenfalls spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungs- 
frist an die Pflicht zur Einreichung der Anmeldung zu erinnern und im Falle 
fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche zu veranlassen. 
8§ 25m. 
(1) Die endgültige Anmeldung und Steuerentrichtung hat seitens der inländischen 
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinn- 
C 
–.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.