Nr. 38.
597
(4) Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, beim Vorliegen der sonstigen Voraus-
setzungen, aus Billigkeitsrücksichten auch inländischen Ausstellern von Renten= und
Schuldverschreibungen Stundung der Abgabe für in der Zeit bis zum 1.Oktober 1914
ausgegebene neue Zinsscheinbogen in dem gesetzlichen Umfange zu gewähren.
§ 25 k.
(1) Wird eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 9 Abs. 2 des Gesetzes
beansprucht, so ist in der Anmeldung (§ 25 c, § 25 8g) das Sachverhältnis
unF#geben und der Beweis zu führen, daß in dem der Ausgabe der neuen Gewinn-
anteilscheinbogen vorhergegangenen zehnjährigen Zeitraume für die angegebene An-
zahl Jahre ein Gewinnanteil nicht gezahlt worden ist und der im Durchschnitte
der zehn Jahre verteilte Gewinnanteil weniger als 4 vom Hundert betragen hat.
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis
auf den die Abgabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung
dieses Betrags. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche.
8 251.
(1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der
Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals
in das Handelsregister und, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 1. Augnst 1909
liegt, bis zum 31. Oktober 1909 der Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesell-
schaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen, aus der ersichtlich
ist: der Zeitpunkt der Eintragungen, der Betrag der Einlagen auf das in Aktien
zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grundkapitals auch der Betrag
der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht voll gezahlt sind, der
Betrag und der Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der vorläufigen Anmeldung
kann das Muster 4c benutzt werden.
() Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach
§ 10 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen,
die Gesellschaft nötigenfalls spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungs-
frist an die Pflicht zur Einreichung der Anmeldung zu erinnern und im Falle
fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche zu veranlassen.
8§ 25m.
(1) Die endgültige Anmeldung und Steuerentrichtung hat seitens der inländischen
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinn-
C
–.