Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 45 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, für je angefangene 
24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 3 Tage — 20 Pfennig 
für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen 30 Mark für 
jedes ausgebliebene Fahrzeug, jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. 
Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere 
beansprucht werden. 
(3) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von 
einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden 
vermochte. 
(4) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
8 38. 
Gepäckträger. 
(1) Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäckträger zu bestellen, die das 
Reise= und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden be- 
zeichneten Stellen zu bringen haben. 
(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine gedruckte 
Dienstanweisung nebst Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf Verlangen den Tarif 
vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. 
(3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme= und ausgabestellen und in den zur 
Gepäckaufbewahrung dienenden Räumen aushängen. 
(4) Für das den Gepäckträgern nach Abs. (1) übergebene Gepäck haftet die Eisenbahn 
wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck. 
§ 39. 
Aufbewahrung des Gepäcks. 
Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst Vorkehrungen zu 
treffen, die es dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine durch Aushang bekannt zu 
machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in 
diesem Falle als Verwahrer. 
V. 
Beförderung von Expreßgnut. 
§ 40. 
Annahme. 
(1) Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach näherer 
Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.