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b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, für je angefangene
24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 3 Tage — 20 Pfennig
für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen 30 Mark für
jedes ausgebliebene Fahrzeug, jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag.
Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere
beansprucht werden.
(3) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von
einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden
vermochte.
(4) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
8 38.
Gepäckträger.
(1) Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäckträger zu bestellen, die das
Reise= und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden be-
zeichneten Stellen zu bringen haben.
(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine gedruckte
Dienstanweisung nebst Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf Verlangen den Tarif
vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen.
(3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme= und ausgabestellen und in den zur
Gepäckaufbewahrung dienenden Räumen aushängen.
(4) Für das den Gepäckträgern nach Abs. (1) übergebene Gepäck haftet die Eisenbahn
wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck.
§ 39.
Aufbewahrung des Gepäcks.
Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst Vorkehrungen zu
treffen, die es dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine durch Aushang bekannt zu
machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in
diesem Falle als Verwahrer.
V.
Beförderung von Expreßgnut.
§ 40.
Annahme.
(1) Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach näherer
Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen.
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