Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  45

b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  für  je  angefangene
24  Stunden  der  Fristüberschreitung  —  höchstens  aber  für  3  Tage  —  20  Pfennig
für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  30  Mark  für
jedes  ausgebliebene  Fahrzeug,  jedoch  nicht  mehr  als  den  angegebenen  Betrag.
Ist  dieser  niedriger  als  die  unter  a  bestimmte  Entschädigung,  so  kann  letztere
beansprucht  werden.

(3)  Die  Haftung  der  Eisenbahn  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Fristüberschreitung  von
einem  Ereignisse  herrührt,  das  die  Eisenbahn  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden
vermochte.

(4)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

8  38.
Gepäckträger.

(1)  Auf  Stationen,  wo  das  Bedürfnis  besteht,  sind  Gepäckträger  zu  bestellen,  die  das
Reise=  und  Handgepäck  innerhalb  des  Bahnhofsbereichs  nach  den  von  den  Reisenden  bezeichneten
  Stellen  zu  bringen  haben.

(2)  Die  Gepäckträger  müssen  durch  Dienstabzeichen  erkennbar  sein  und  eine  gedruckte
Dienstanweisung  nebst  Gebührentarif  bei  sich  tragen.  Sie  haben  auf  Verlangen  den  Tarif
vorzuzeigen,  auch  eine  mit  ihrer  Nummer  versehene  Marke  zu  verabfolgen.

(3)  Der  Tarif  muß  an  den  Gepäckannahme=  und  ausgabestellen  und  in  den  zur
Gepäckaufbewahrung  dienenden  Räumen  aushängen.

(4)  Für  das  den  Gepäckträgern  nach  Abs.  (1)  übergebene  Gepäck  haftet  die  Eisenbahn
wie  für  das  ihr  zur  Beförderung  übergebene  Reisegepäck.

§  39.
Aufbewahrung  des  Gepäcks.
Auf  den  Stationen,  wo  Reisegepäck  abgefertigt  wird,  sind  tunlichst  Vorkehrungen  zu
treffen,  die  es  dem  Reisenden  ermöglichen,  sein  Gepäck  gegen  eine  durch  Aushang  bekannt  zu

machende  Gebühr  zu  vorübergehender  Aufbewahrung  niederzulegen.  Die  Eisenbahn  haftet  in

diesem  Falle  als  Verwahrer.
V.

Beförderung  von  Expreßgnut.
§  40.
Annahme.
(1)  Gegenstände,  die  sich  zur  Beförderung  im  Packwagen  eignen,  sind  nach  näherer

Bestimmung  des  Tarifs  als  Expreßgut  anzunehmen.
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