Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

598 
anteilscheine ausgeben, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf desjenigen 
zehnjährigen Zeitraums, der sich — gerechnet von dem Zeitpunkte der Eintragung 
der Gesellschaft oder der Erhöhung des Grundkapitals ins Handelsregister — 
nach dem 1. August 1909 vollendet, und weiter je in den ersten drei Monaten 
der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im § 25 1 Abs. 1 bezeichneten 
Steuerstelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 4 in doppelter Aus- 
fertigung einzureichen. 
(2) Sind die Einlagen nicht sofort zum vollen Betrag erfolgt, so finden 
die Bestimmungen des § 25g Abs. 1, 3 entsprechende Anwendung. Die Ver- 
ger Ad-steuerungsanmeldung infolge weiterer Einzahlungen hat nach Muster 4 d zu geschehen. 
(83) Der Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grund- 
kapital geleisteten Einlagen zugrunde zu legen. 
Auf die weitere Behandlung der Anmeldung, auf die Erhebung und 
Stundung der Abgabe finden die Bestimmungen der §§ 25·c ff. Anwendung. 
(5) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich 
Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben, so kommt auf die von den Gewinnanteil- 
scheinbogen zu entrichtende Abgabe die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig 
in Anrechnung. Der in Anrechnung zu bringende Betrag ist von der Direktiv- 
behörde sestzustellen. 
§ 25 n. 
14.übergangs- (1) Sind vor dem 1. August 1909 Zinsbogen zur Erneuerung von Bogen 
bestimmungen usgereicht worden, deren letzter Zinsschein erst nach dem 31. Juli 1909 zahlbar 
ist, so sind die Zinsbogen als nach diesem Zeitpunkt ausgegeben anzusehen. 
Das Gleiche gilt von vor dem 1. August 1909 ausgereichten Gewinnanteil= 
scheinbogen, wenn das Geschäftsjahr, auf welches der letzte Gewinnanteilschein 
des zu erneuernden Bogens sich bezieht, erst nach dem 31. Juli 1909 abschließt. 
Als Zeitpunkt, in welchem die neuen Bogen ausgegeben sind, ist in diesen Fällen 
der Fälligkeitstag des in Satz 1 bezeichneten letzten Zinsscheins oder der Schluß 
des in Satz 2 bezeichneten Geschäftsjahres anzusehen. 
(2 Bis zum 1. September 1909 sind von den Direktiobehörden Listen 
derjenigen inländischen Gesellschaften usw. aufzustellen, welche in der Zeit vom 
10. bis 31. Juli 1909 Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen zur Erneuerung 
von nach dem 31. Juli 1909 ablaufenden Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen 
ausgegeben haben. Die Listen sind dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) zu übersenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.