Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 38. 599 
§ 250. 
Die Direktiobehörden werden ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein- 
und Zinsbogen, die zur Erneuerung von vor dem 1. August 1909 abgelaufenen 
Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom 
Aussteller bereit gestellt, aber nicht abgehoben sind, aus Billigkeitsgründen von 
der Stempelabgabe freizulassen. 
12. Dem 8 128 wird folgender Abs. 7 hinzugefügt: 
Die im Abschnitt VIII und IX für Wertpapiere getroffenen Bestimmungen 
finden auf Urkunden der in Tarifnummer 3 Abezeichneten Art entsprechende Anwendung. 
13. Im § 139 Absl. 1 ist im ersten Satze hinter „eingezahlten“ einzuschalten „oder gemäß 
8§ 9 Abs. 1 des Gesetzes gestundeten“. 
14. Im § 140 Satz 2 sind die Worte „Anmeldung nach Muster 3 (vergl. §8 17 
und 141)“ zu ersetzen durch „Anmeldungen nach Muster 3 und 4 (vergl. §§ 17, 
251 und 141)“. 
15. § 141 erhält folgenden zweiten Absatz: 
Im Merkbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besondere 
Abteilung anzulegen zur Ausführung der in § 251 Abs. 2 vorgeschriebenen 
Überwachung der Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von den im 
8 10 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften. 
  
97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.