Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Diese  Vorrechte  sinden  auch  für  den  Fall  Anwendung,  daß  die  Subhastation
  auf  den  Antrag  eines  anderen  Gläubigers  eingeleitet  wird.

g.  212.

Das  im  Lizitationstermine  des  subhastirten  Gutes  abgegebene  Meistgebot
  muß  wenigstens  die  Summe  der  auf  dem  Gute  haftenden  Pfandbriefe  und
die  hergegebenen  landschaftlichen  Vorschüsse  decken,  widrigenfalls  die  Landschaft
nach  Maaßgabe  der  Vorschrift  des  F.  47.  Nr.  Z.  Th.  I.  Tit.  52.  der  Allg.
Gerichts-Ordnung  befugt  ist,  dem  Zuschlage  zu  widersprechen.

.  213.

Nach  erfolgtem  Zuschlage  des  unter  Sequestration  gestellten  subhaslirten
Gutes  geschieht  die  Uebergabe  an  den  Adjudikatar  in  der  Art,  wie  im  K.  210.
im  Allgemeinen  vorgeschrieben  ist.  Sollte  jedoch  das  Gericht  in  einzelnen
Fällen  einen  eigenen  Uebergabekommissarius  zu  ernennen  nicht  nöthig  finden,
sondern  die  Landschaft  ersuchen,  die  Uebergabe  ihrerseits  allein  zu  bewirken,  so
muß  sich  dieselbe  dem  unterziehen  und  beglaubigte  Abschrift  der  Uebergabe-Verhandlung
  dem  Gerichte  übersenden.

S.  214.

Zur  Annahme  des  Pfandbriefskapitals  resp.  eines  Theiles  desselben  aus
den  Kaufgeldern  isi  die  Landschaft  nur  verbunden,  wenn  eine  reglementsmäßige
Kündigung  vorhergegangen  ili.

Handelt  es  sich  jedoch  um  neue  Pfandbriefe,  so  kann  der  Adjudikatar
durch  Einlieferung  von  solchen  mit  den  laufenden  Kupons  und  Talons  sich  von
der  Pfandbriefsschuld  auf  Höhe  des  eingelieferten  Betrages  befreien.

Die  Löschung  der  ausgestellten  Hypotheken-Obligarionen  erfolgt  dann,
wie  in  F.  280.  vorgeschrieben  ist.

Bei  der  Lizitation  des  zur  Subhastation  gesiellten  Gutes  muß  die  Landschaft
  als  Verkaufsbedingung  die  Ablösung  desjenigen  Theiles  der  Pfandbriefsschuld
  aufsiellen,  welcher  zwei  Drittel  des  Meisigebots,  sofern  solches  den
landschaftlichen  Tarwerth  nicht  erreicht,  überschreitet.

Kommt  bei  der  Subhasiation  das  besonders  eingetragene  ein  halb  Prozent
Zinsen  (F.  101.)  gar  nicht  zur  Hebung  und  wird  also  gelöscht,  so  muß  der
neue  Akquirent  solches  zur  nächst  freien  Stelle  sofort  wieder  eintragen  lassen,
anderenfalls  die  ganze  Pfandbriefsanleihe  ihm  gekündigt  wird.

Die  Theilnahme  an  der  Amortisation  (cfr.  §.  287.)  beginnr  erst,  wenn
das  ein  halb  Prozent  Zinsen  wieder  eingetragen  ist.

F.  215.

Z  Uebrigens  isi  die  Landschaft  nicht  verbunden,  sich  wegen  ihrer  Forderunen
  im  Konkurse  des  Pfandbriefsschuldners  zu  melden  und  zu  den  Kommunosten
  beizutragen,  vielmehr  ist  sie  berechtigt,  ihre  eigenen  Sequestrationskoslen

aus