Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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falls unmittelbar unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.) oder, sofern ein solcher nicht 
vorhanden ist, unmittelbar neben oder unter den bereits angebrachten Marken auf einer mit 
Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. 
Es ist gestattet, zur Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe mehrere, zusammen 
den erforderlichen Betrag darstellende, Wechselstempelmarken zu verwenden. Ferner ist es 
zulässig, bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Vordrucke den an dem vollen 
gesetzlichen Betrage der Abgabe etwa noch fehlenden Teil durch vorschriftsmäßig auf der 
Rückseite zu verwendende Stempelmarken zu ergänzen. 
Kommen zur Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe mehrere Marken zur 
Verwendung, so sind sie an dem gewählten Rande zunächst nebeneinander aufzukleben; reicht 
der hierzu zur Verfügung stehende Raum nicht mehr aus, so sind die weiteren Marken 
unmittelbar unter den bereits angebrachten aufzukleben. 
86. 
In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Verwendung 
der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, 
der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, Durch- 
streichung oder ÜUberschreibung an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben 
werden. Auch kann der Verwendungsvermerk auf der Marke ganz oder teilweise mittels 
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; in diesem Falle braucht 
der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen. 
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben 
sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 
29. Oktbr. 09, 13. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die 
Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die etwa aufgeklebten 
Ergänzungsmarken, nicht auch der eingedruckte Wertstempel der Entwertung. 
§ 7. 
Das erste inländische Indossament, welches auf die Rückseite eines Wechsels gesetzt 
wird, oder der erste sonstige inländische Vermerk ist — abgesehen von dem Falle der Steuer- 
entrichtung durch Verwendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellenden Wechsel- 
vordrucks — unterhalb der zur Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe entwerteten 
Wechselstempelmarke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses In- 
dossaments oder Vermerkes und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt.
	        
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