Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 39. 639 
Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke nieder- 
geschrieben werden. 
Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn vom Ausland 
auf das Inland gezogene Wechsel, nachdem sie mit einer ordnungsmäßig verwendeten Wechsel- 
stempelmarke im gesetzlichen Betrage versehen worden waren, im Auslande weiterbegeben und 
die ausländischen Indossamente nicht unterhalb der deutschen Wechselstempelmarke niedergeschrieben 
worden sind. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel 
gesetzt hat, bevor er eine Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels 
unter Durchstreichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem letzteren 
aufzukleben. 
§ 8. 
Die Bestimmung des § 15 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise 
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelver- 
steuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach den 
§§ 18, 20 zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa 
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen 
Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls 
der Wechsel vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß 
die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken 
ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und der Wechsel 
nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung 
der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß 
die Marken schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es 
in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber des Wechsels 
frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine 
neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
Zu § 17 und § 30 Abs. 2 des Gesetzes. 
Abgabenerstattung. 
89. 
Die Klage wegen Zurückzahlung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels ist gegen den 
Fiskus des Bundesstaats zu richten, von dessen Steuerbehörde die Abgabe oder die weitere
	        
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