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Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke nieder-
geschrieben werden.
Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn vom Ausland
auf das Inland gezogene Wechsel, nachdem sie mit einer ordnungsmäßig verwendeten Wechsel-
stempelmarke im gesetzlichen Betrage versehen worden waren, im Auslande weiterbegeben und
die ausländischen Indossamente nicht unterhalb der deutschen Wechselstempelmarke niedergeschrieben
worden sind.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel
gesetzt hat, bevor er eine Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels
unter Durchstreichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem letzteren
aufzukleben.
§ 8.
Die Bestimmung des § 15 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelver-
steuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach den
§§ 18, 20 zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen
Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls
der Wechsel vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß
die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken
ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und der Wechsel
nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung
der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß
die Marken schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es
in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber des Wechsels
frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine
neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden.
Zu § 17 und § 30 Abs. 2 des Gesetzes.
Abgabenerstattung.
89.
Die Klage wegen Zurückzahlung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels ist gegen den
Fiskus des Bundesstaats zu richten, von dessen Steuerbehörde die Abgabe oder die weitere