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Abgabe beigetrieben oder gegenüber dessen Stenerbehörde der Vorbehalt bei der Zahlung
erklärt worden ist.
Zur Vertretung des Fiskus im Rechtsstreit ist, soweit landesgesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, die Steuerdirektivbehörde berufen.
8 10.
Die Erstattung der weiteren Abgabe auf Grund des 83 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt
auf Antrag durch die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Steuerbehörde. Dem
Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunlte
der Eintragung der Geldsumme ab gestellt worden ist.
Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels im Verwaltungs-
weg entscheidet die Steuerdirektivbehörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben,
wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Stempelverwendung oder der Zahlung
oder Beitreibung der Abgabe oder der weiteren Abgabe ab gestellt worden ist.
111.
Den Bundesregierungen werden die auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes erfolgten
Herauszahlungen sowie die Herauszahlungen für zu Unrecht entrichteten Wechselstempel aus
der Reichskasse erstattet.
12.
Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnchst
verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden
mindestens eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken,
zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden
ist, demgegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt,
wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen eine
Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempel-
zeichen durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf verschiedene, von einander unab-
hängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist.
13.
Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats,
nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der ver-