Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Abgabe beigetrieben oder gegenüber dessen Stenerbehörde der Vorbehalt bei der Zahlung 
erklärt worden ist. 
Zur Vertretung des Fiskus im Rechtsstreit ist, soweit landesgesetzlich nichts anderes 
bestimmt ist, die Steuerdirektivbehörde berufen. 
8 10. 
Die Erstattung der weiteren Abgabe auf Grund des 83 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt 
auf Antrag durch die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Steuerbehörde. Dem 
Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunlte 
der Eintragung der Geldsumme ab gestellt worden ist. 
Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels im Verwaltungs- 
weg entscheidet die Steuerdirektivbehörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, 
wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Stempelverwendung oder der Zahlung 
oder Beitreibung der Abgabe oder der weiteren Abgabe ab gestellt worden ist. 
111. 
Den Bundesregierungen werden die auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes erfolgten 
Herauszahlungen sowie die Herauszahlungen für zu Unrecht entrichteten Wechselstempel aus 
der Reichskasse erstattet. 
12. 
Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnchst 
verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden 
mindestens eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, 
zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden 
ist, demgegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, 
wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen eine 
Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempel- 
zeichen durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf verschiedene, von einander unab- 
hängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
13. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, 
nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der ver-
	        
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