Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 39. 641 
dorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke anzumelden. Über die Anträge entscheidet, falls 
sie einem Postamt erster oder zweiter Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. In 
zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens der übrigen Postanstalten ist die Entscheidung 
der der Postanstalt vorgesetzten Behörde (im Reichs-Postgebiet und in Bayern der Ober— 
Postdirektionen, in Württemberg der Generaldirektion der Posten und Telegraphen) einzuholen. 
Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt 
anzusehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuer— 
stelle beantragt worden ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zu- 
ständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur Entscheidung vorzulegen. 
8 14. 
Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des § 12 nicht 
statt; die Erstattung erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der 
Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabefrei 
verabfolgt. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Betrags der einzelnen Stücke 
ist tunlichst Rechnung zu tragen. 
Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
Zu § 27 des Gesetzes. 
Steuerfreiheit der Platzanweisungen. 
15. 
Als ein Platz im Sinne des § 27 Abs. 3, 4 des Gesetzes gelten: 
1. diejenigen Orte, die nach Bestimmung des Bundesrats als benachbart im Sinne 
der Vorschriften des Artikel 91 a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des § 16 
Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind,) 
2. außerdem folgende Nachbarorte: 
Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, 
auch soweit sie nicht zu den in Ziffer 1 bezeichneten Orten gehören; 
Holzminden, Altendorf, Allersheim; 
Mannheim, Ludwigshafen, Rheinau; 
Wolfenbüttel, Thiede, Wittmar, Hedwigsburg. 
  
*) Vgl. z. Z. Bekanntmachung vom 9. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 249 ff.)
	        
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