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Nr. 9/Vos,
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909
S. 29) wird, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. le, Zündwaren und Fenerwerkskörper.
1. In Ziffer 24 der Eingangsbestimmungen wird eingefügt:
a) hinter „Paraffinzündbänder,":
Knallkorke,
b) hinter „Ultramarin“:
„, Klebemitteln (Dextrin, Gummi),
Ic) hinter „verwendet sein“:
Der Zündsatz eines Kuallkorks darf höchstens O,08 Gramm wiegen. Die
Oberfläche des Zündsatzes muß von dem oberen Rande der Bohrung im
Korke mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Die Korke müssen, wenn der
Zündsatz nicht zwischen Papierblättchen festgelegt oder in einem dichten
festen Näpfchen aus Papiermasse eingebettet ist, derart dicht und frei von
Poren sein, daß ein Durchsickern der flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist.
Der Zündsatz muß durch eine Schicht Korkmehl und etwas darüber
gegossenes Paraffin abgedeckt sein. Bei Einschluß des Satzes zwischen
Papierblättchen genügt auch ein eingepreßter Kartonring, der den Satz fest-
hält. Bei Verwendung von Näpschen genügt Verschluß der Korköffnung
durch ein aufgepreßtes und festgeklebtes Papierblättchen.
2. Unter A. „Verpackung.“ wird eingefügt:
a) im Abs. (2) d hinter dem Unterabs. 6:
v) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 50 Stück
enthalten darf. Die Korke sind am Boden der Schachtel festzukleben; die
Zwischenräume sind mit trockenem Holzmehl oder Korkmehl dicht auf-
zufüllen. Auf das Mehl ist eine passende Watteschicht zu legen und die
Schachtel mit einem übergreifenden Deckel zu schließen. Jede Schachtel
für sich oder je zwei Schachteln zusammen sind zu verschnüren und je
10 Schachteln wieder mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu ver-
einigen. Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten;
b) im Abs. (6) zweiter Satz, hinter dem Worte „dergleichen“:
— bei Knallkorken mit Holzmehl oder Sägespänen —.