Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 9/Vos, 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909 
S. 29) wird, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. le, Zündwaren und Fenerwerkskörper. 
1. In Ziffer 24 der Eingangsbestimmungen wird eingefügt: 
a) hinter „Paraffinzündbänder,": 
Knallkorke, 
b) hinter „Ultramarin“: 
„, Klebemitteln (Dextrin, Gummi), 
Ic) hinter „verwendet sein“: 
Der Zündsatz eines Kuallkorks darf höchstens O,08 Gramm wiegen. Die 
Oberfläche des Zündsatzes muß von dem oberen Rande der Bohrung im 
Korke mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Die Korke müssen, wenn der 
Zündsatz nicht zwischen Papierblättchen festgelegt oder in einem dichten 
festen Näpfchen aus Papiermasse eingebettet ist, derart dicht und frei von 
Poren sein, daß ein Durchsickern der flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist. 
Der Zündsatz muß durch eine Schicht Korkmehl und etwas darüber 
gegossenes Paraffin abgedeckt sein. Bei Einschluß des Satzes zwischen 
Papierblättchen genügt auch ein eingepreßter Kartonring, der den Satz fest- 
hält. Bei Verwendung von Näpschen genügt Verschluß der Korköffnung 
durch ein aufgepreßtes und festgeklebtes Papierblättchen. 
2. Unter A. „Verpackung.“ wird eingefügt: 
a) im Abs. (2) d hinter dem Unterabs. 6: 
v) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 50 Stück 
enthalten darf. Die Korke sind am Boden der Schachtel festzukleben; die 
Zwischenräume sind mit trockenem Holzmehl oder Korkmehl dicht auf- 
zufüllen. Auf das Mehl ist eine passende Watteschicht zu legen und die 
Schachtel mit einem übergreifenden Deckel zu schließen. Jede Schachtel 
für sich oder je zwei Schachteln zusammen sind zu verschnüren und je 
10 Schachteln wieder mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu ver- 
einigen. Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten; 
b) im Abs. (6) zweiter Satz, hinter dem Worte „dergleichen“: 
— bei Knallkorken mit Holzmehl oder Sägespänen —.
	        
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