Nr. 40. 645
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
Unter B. „Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße“ erhält Abs. (1)
folgende Fassung:
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl
oder Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den höchsten
auftretenden inneren Druck nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den
Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 durch den Probedruck nicht über 8 Kilogramm
(auf das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird.
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
München, den 10. August 1909.
J. V.
Staatsrat Dr. Frhr. v. Schacky.
Nr. 25877.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend.
#Staatsministerium der Finanzen.
Zufolge Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Juli 1909 — Zentralblatt für
das Deutsche Reich 1909 S. 633 — werden die den Ausführungsbestimmungen zum
Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 beigegebenen Muster dahin geändert:
1. Beim Muster 1 wird die Bezeichnung auf der ersten Seite wie folgt gefaßt:
„Anmeldung, betreffend die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von in-
ländischen Wertpapieren nach dem Reichsstempelgesetze.“
Die Bezeichnung des Musters 2 erhält folgende Fassung: „Anmeldung, betreffend
die Besteuerung beziehungsweise Abstempelung von ausländischen Wertpapieren
nach dem Reichsstempelgesetze.“
3. In den Mustern 1 und 2 ist unter Anderung der Spaltenbezeichnung zwischen
den Spalten 17 und 18 eine neue Spalte einzufügen entsprechend der Spalte 19
des Musters 4.
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4. Die Probeeintragungen bei dem Muster 4 kommen in Wegfall.
5. An Stelle des Musters 20 tritt die Anlage a, an Stelle von Muster 21 die %%
Anlage b. 2
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München, den 12. August 1909. —
v. Psaff.
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