Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

  
eseh und Verardunngsguut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 41. 
München, den 26. August 1909. 
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften zum Schutze der bei Bauten beschäftigten Personen vom 21. August 1909. 
Oberpolizeiliche Vorschristen zum Schutze der bei Bauten 
beschäftigten Personen. 
K. Staatsministerium des kKöniglichen Hauses und des Außern, K. Staatsministerium 
des Innern. 
  
  
  
  
  
Auf Grund des Art. 101 Abs. I und lI des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich 
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1900 S. 484), dann des § 120e Abs. II der 
Reichsgewerbeordnung, erlassen die K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des 
Außern, dann des Innern die nachstehenden oberpolizeilichen Vorschriften. 
1. 
Alle bei der Herstellung von Gerüsten und anderen provisorischen Bauvorrichtungen zur Materialien, 
Verwendung kommenden Materialien, Geräte und Maschinen müssen sich stets in gutem, ernstunn 
vollkommen gebrauchsfähigen Zustande befinden. 
82. 
IAlle Gerüste, sowohl die stehenden wie die hängenden und die auf sogenannten Aus= Allgemeine 
legern aufgeführten, müssen den fachmännischen Grundsätzen und dem jeweiligen Zweck uneimn 
entsprechend in genügender Festigkeit hergestellt und unterhalten werden. Gerüste. 
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