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II Ungleichmäßige und übermäßige Belastung der Gerüste ist verboten.
III Eigenmächtige Anderungen an den Gerüsten, insbesondere das Herausnehmen von
Klammern und Hölzern, das Entfernen von Schutzbrettern und Dielen, sind den Arbeitern
zu verbieten.
IV Zu Arbeiten auf Gerüsten dürfen Personen, die als Epileptiker oder als mit
Schwindel behaftet bekannt sind, ferner Taubstumme nicht verwendet werden.
§ 3.
Gerüstständer. 1 Die Gerüstständer müssen in die Erde entsprechend tief eingegraben oder auf Holz-
unterlagen (Schwellen) sicher und unverrückbar befestigt werden.
§ 4.
Su Gegen 1Die Gerüste sind mit den nötigen Streichstangen zu versehen; diese müssen entsprechend
erschie-
bungen befestigt und bei stärkerer Belastung noch durch untergenagelte Knaggen, Eisenklammern,
der Gerüste. Steifhölzer oder ähnliche Hilfsmittel unterstützt werden.
u Zur Verhütung von Längen= und Seitenverschiebungen der Gerüste müssen genügend
starke Verschwertungen (Diagonalverstrebungen) angebracht werden; insbesondere sind die
Gerüstleitern bei verhältnismäßig weit von einander liegenden Gerüstgeschossen fest, nötigenfalls
kreuzweise abzusteifen. ·
§ 5.
Gerüstbelag, 1 Die zum Gerüstbelage verwendeten Bretter müssen eine ihrer Belastung entsprechende
Borfbrester, Stärke haben, dicht aneinander und so gelegt werden, daß das Aufschnappen oder Ausweichen
Lauftreppen. ausgeschlossen ist. Die Gerüst-(Netz)riegel (Hebel) dürfen nicht zu weit auseinander liegen,
müssen entsprechend aufgelagert und genügend stark sein.
I1 Gerüstgeschosse, auf denen gearbeitet wird, oder die von Arbeitern begangen werden
müssen, sind mit Bretterbelag und da, wo sie von den Wänden abstehen, innen und außen
mit gehörig befestigten Brustwehren und Bordbrettern zu versehen. Ebenso ist das Gerüst-
geschoß, über dem gearbeitet wird, dicht abzudecken und mit Bordbrettern zu umgeben. Die
Bordbretter müssen an den Bretterbelag dicht anschließen.
II Leiter= und Stangengerüste für Maler= und Stukkaturarbeiten, sowie Gerüste,
die nur zum Zwecke des Abscharrierens von Sandsteinfassaden errichtet sind, bedürfen in
den einzelnen Geschossen auf der Innenseite keiner Bordbretter und Brustwehren, wenn der
Bretterbelag nicht mehr als 30 cm von der Mauer absteht und wenn außerdem in der
Höhe des untersten Geschosses eine breite Schutzvorrichtung das Herabfallen von Gegenständen
auf den Erdboden verhindert.
!V Lauftreppen sind mit einem festen Geländer und mit Bordbrettern zu versehen und
in einer solchen Breite anzulegen, daß sie das Ausweichen zweier Personen gestatten.