Nr. 41. 659
1. Die Ein= und Auslade-Offnungen sind gegen unbefugtes Hineintreten und gegen
ein Herausfallen der Ladung entsprechend zu sichern.
2. An den Ladestellen ist eine Tafel anzubringen, welche die größte zulässige Belastung
angibt und bei den zur Förderung von Personen nicht bestimmten Aufzügen die
Aufschrift trägt: „Mitfahren von Personen verboten."“
3. Werden die Fördergefäße zum Zwecke des Beladens und Entladens betreten, so
müssen sie an den Ladestellen selbsttätig derart feststellbar sein, daß der Aufzug
von einer anderen Stelle aus nicht in Bewegung gesetzt werden kann.
4. Ist der Aufzug zur Förderung von Personen bestimmt, so muß das Fördergefäß
auf Mannshöhe ringsum Wände, eine Decke und eine ausreichende Fangvor-
richtung besitzen und darf eine Fahrgeschwindigkeit von 1,5 m in der Sekunde
nicht überschritten werden.
5. Alle Triebwerksteile, die Seile und Ketten müssen für die Gesamtförderlast fünf-
fache Sicherheit darbieten und stets in bestem Zustand erhalten werden.
6. Die Aufzüge dürfen nur von Personen aufgestellt und bedient werden, die mit
allen Vorrichtungen vollkommen vertraut sind.
§ 14.
Alle Teile der Gerüste, das zu diesen verwendete Bindezeug, dann die Aufzugsvorrichtungen Untersuchung
mit ihrem Tauwerk und sonstigem Zubehör müssen in entsprechenden Zwischenräumen sorg- der3 Periste
fältig untersucht werden.
§ 15.
1 Es ist Sorge zu tragen, daß bei dem Abbruch der Gerüste und bei dem Entfernen Beseitigung
von Absteifungen Personen unter diesen nicht unnütz verweilen. der histe
I1 Die zur Herstellung von Betondecken, Gewölben und Bogen angebrachten Gerüste steifungen.
dürfen erst dann entfernt werden, wenn die hergestellten Bauteile genügend erhärtet sind
und die Aufnahme des entstehenden Seitendrucks durch genügend feste Widerlager gesichert ist.
16.
1 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur unter sachverständiger Abbruch—
Leitung und Aufsicht erfolgen. Hiebei sind ausreichende Vorsichtsmaßregeln zum Schutze arbeiten.
der Personen gegen herabfallende Gegenstände zu treffen. Ein Umwerfen ganzer Wände
oder sonstiger Gebäudeteile ist nur bei besonderen Verhältnissen gestattet. Sprengungen
dürfen nur mit Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde vorgenommen werden.
II Für die entsprechende Absteifung von Bauwerken, die durch den Abbruch anstoßender
Bauteile ihre Stütze verlieren, ist Sorge zu tragen.
III Aus Abbruchholz vorstehende Nägel sind zu entfernen oder umzuschlagen.