Baugruben
und Ausschach-
tungen.
Abschluß
„und
Uberdeckung
der
Offnungen.
Sandstreuen.
Abschluß nicht
genügend
erleuchteter
Baustellen.
660
IV Bauschutt ist beim Aufschütten und Aufladen zur Vermeidung des Staubens aus-
reichend zu begießen.
Steinrutschen müssen während der Benützung bedeckt sein. Es ist Sorge zu tragen,
daß die Steine am Ausgange der Rutsche nicht mit der Hand entfernt werden.
§ 17.
1 Baugruben und Gräben müssen eine der Standfestigkeit des Materials entsprechende
Böschung erhalten oder gut abgesteift werden.
Neben vorhandenen Bauwerken ist der Aushub der Baugruben und die Herstellung
der Fundamente mit besonderer Vorsicht und nur nach Vornahme der nötigen Absteifungen
auszuführen. Das Gleiche gilt für das Unterfangen bereits bestehender Fundamentmauern.
III Zur Herstellung und Zurückbauung von Ausschachtungen jeder Art dürfen nur
fachmännisch ausgebildete Arbeiter verwendet werden.
8 18.
1 Offnungen in den Balken-(Träger-Rlagen und Gewölbedecken, insbesondere solche für
Treppen, Lichtschachte und Aufzüge, ferner Kalkgruben und andere beim Verkehr der Bau-
arbeiter in Betracht kommende Vertiefungen der Baustelle sind mit hinreichend festem
Brustgeländer einzufriedigen oder mit Brettern fest zu überdecken.
I# Alle Balken-(Träger-jlagen, auf oder über denen gearbeitet wird, müssen in genügender
Breite mit Brettern abgedeckt und gegen Offnungen durch feste Brustgeländer abgeschlossen
werden.
III Offnungen, unter denen ein Personenverkehr stattfindet, sind mit entsprechend hohen
Bordbrettern zu versehen, um das Herabfallen von Gegenständen zu verhindern.
IV Tür= und Fensteröffnungen, die zu nicht gedeckten Räumen oder ins Freie führen
und für den Personenverkehr Gefahr bieten, sind entsprechend abzuschließen.
19.
Bei Glatteis und bei Frostwetter müssen die Gerüstbretter, Treppen und Laufbahnen
ausreichend mit Sand bestreut werden. Das Gleiche muß an den oberen Mauerflächen beim
Aufbringen von Balkenlagen, Eisenschienen und dergleichen geschehen.
8 20.
Nach Eintritt der Dunkelheit ist den Arbeitern das Betreten nicht genügend erleuchteter
Rohbauten und das Verweilen in diesen zu untersagen. Auch ist der Zutritt soweit
tunlich durch Abschließen der Zugänge zu verhindern.