Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 44. 671 
mungen zu Tarifnummer 10 und 88 70 bis 77 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 
zum Abdrucke gebracht. 
München, den 9. September 1909. 
J. V. 
Staatsrat v. Freunig. 
Ausführungsbestimmungen 
zu 
Tarifnummer 10 und §#§ 70 bis 77 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909. 
J. 
Hinter dem 8 127 und vor dem 8 127a der Ausführungsbestimmungen zum Reichs— 
stempelgesetze (Bekanntmachungen vom 15. Juli 1906 und 26. Juli 1909)*) werden 
folgende Bestimmungen eingestellt: 
VIIa. Schecks. 
§ 127 A. 
(1) Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder zu den ihnen gleich= Abstempelung 
gestellten Quittungen findet nicht statt. en 
(2) Auf Antrag werden Vordrucke der im Abs. 1 bezeichneten Art gegen Entrichtung 
der Abgabe amtlich mit dem Reichsstempel versehen. 
8 127B. 
(1) Die mit dem Reichsstempel zu versehenden Vordrucke sind lose und in glattem 
Zustand, also weder in Form von Büchern (Blöcken) noch aufgerollt, unter Einzahlung des 
Steuerbetrags einer zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Amtsstelle 
(8§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten Anmeldung nach Muster 8 zur Abstempelung vorzulegen. 
(2) Vordrucke in Form von Büchern usw. von Geschäftsbetrieben der im § 2 des 
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzt9l. S. 71) bezeichneten Art sind zur 
amtlichen Abstempelung auch ohne Lösung der Verbindung zuzulassen, sofern der Antrag auf 
Abstempelung unter Vorlegung der Bücher bis zum 30. September 1910 bei einer zuständigen 
Steuerstelle (Abs. 1) gestellt worden und eine solche Abstempelung nach dem Ermessen der 
Steuerstelle ausführbar ist. Unter der letzteren Voraussetzung ist die Abstempelung einzelner 
Bücher ausnahmsweise auch noch nach dem bezeichneten Zeitpunkt zulässig. 
Vordrucken. 
  
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 979 und von 1909 S. 559. (Ges.= u. V.-Bl. von 
1906 S. 343 und von 1909 S. 591).
	        
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