Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Marken- 
verwendung. 
672 
8 1270. 
(1) Nachdem die Steuerstelle die Anmeldung (8 127B Abs. 1) geprüft, insbesondere 
sich von der Richtigkeit der Eintragung in Spalte 3 überzeugt hat, trägt sie in Spalte 4 
den Steuersatz und in Spalte 5 den Abgabebetrag ein und vereinnahmt diesen. 
2) Hierauf werden die Vordrucke auf der Vorderseite durch Aufdrücken des im § 57 
Abs. 1 beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ abgestempelt und 
dem Anmelder nebst einer mit Quittung zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung zurück- 
gegeben. Der Rückempfang der abgestempelten Vordrucke ist von dem Anmelder in Spalte 6 
der bei der Hebestelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(3) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt 
oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 entsprechend zu 
verfahren. 
§ 1270. 
(10 Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 1270 
bezeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden 
die Vorschriften des § 35 Abs. 3 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die 
Vordrucke sind einzeln, streifen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend 
Vordrucken einzureichen. Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung 
vor Aufdruck der Nummerbezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert 
vorgelegt, so dürfen wenigstens die überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung 
eine Nummerbezeichnung nicht tragen. Die zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen 
Vordrucke abgestempelten Vordrucke mit den ausgefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist 
Sache des Antragstellers. Die verdorbenen Vordrucke werden nach Auslochung des Reichs- 
stempels mit zurückgegeben. 
(2) Die Bestimmung des § 25f Abs. 2 findet auf die Abstempelung von Vordrucken 
zu Schecks und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, 
welche sich mit der Herstellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechende Anwendung. 
§ 127E. 
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden 
Stempelmarken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pfennig zum Verkaufe gestellt. 
§ 127 F. 
Beschreibung der Scheckstempelmarke. 
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe 
auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf dunklem
	        
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