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2. Bei jeder Eisenbahndirektion besteht für die Besorgung des Ummessungsdienstes,
insbesondere für die Ausführung von Teilungs-, Grenzermittlungs- und Baufallmessungen,
ein Messungsamt. Die Messungsämter werden mit Obergeometern als Vorständen, dann
mit der notwendigen Anzahl von Geometern, Messungshilfsbeamten und Messungsgehilfen besetzt.
3. Die Messungsämter sind befugt, zur Erledigung der Ummessungsgeschäfte mit den
Dienststellen der Verkehrsverwaltung, mit den Behörden der übrigen bayerischen Staats-
verwaltungszweige und mit Privaten unter der Fertigung „Messungsamt der K. Eisen—
bahndirektion“ in Schriftwechsel zu treten.
4. Die Messungsämter der Eisenbahndirektionen führen zur Beglaubigung ihrer amt—
lichen Ausfertigungen ein Dieustsiegel.
5. Die von den Messungsämtern der Eisenbahndirektionen gefertigten Messungs-
verzeichnisse unterliegen der technischen Prüfung der Regierungsfinanzkammern.
§ 2.
Das K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ist ermächtigt, im Benehmen
mit dem K. Staatsministerium der Finanzen, die Zuständigkeiten und Geschäftsaufgaben
der Messungsämter der Eisenbahndirektionen näher festzusetzen und zu bestimmen, wieweit
die Messungshilfsbeamten zum Vollzug von Messungen zugelassen werden dürfen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
In der Anlage zur Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 6. September 1908, die
Gehaltsverhältnisse der etatmäßigen Staatsbeamten betreffend (Ges. u. V. Bl. S. 681),
erhält die Bemerkung Ziffer 2 auf Seite 701 des Gesetz= und Verordnungsblattes den
Wortlaut: „Vorstände der Messungsämter der Eisenbahndirektionen.“
Vorderriß, den 12. September 1909.
u itpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Frauendorfer. v. Pfaff.