Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 48. 687 
§ 4. 
Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Bücher 1 und 2, die Ab- 
schlüsse von Vermittelungen und die eingegangenen Zahlungen in das Buch 3 alsbald, 
wenn möglich im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge oder Zahlungen eingehen oder 
die Abschlüsse erfolgen, in fortlaufender Reihenfolge deutlich, vollständig und wahrheitsgetren 
einzutragen. 
Bei Abschlüssen für länger als einen Monat brauchen nur die Zahlungen für den 
ersten Monat oder das erste Vierteljahr eingetragen werden. 
Für männliche und weibliche Personen können getrennt Bücher geführt werden. 
§ 5. 
Der Stellenvermittler hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Ab- 
schriften der auslanfenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und 
sonstige Geschäftsbelege 3 Jahre lang aufzubewahren. 
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren 
Genehmigung aushändigen. 
§ 6. 
Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist vor dem Beziehen vom 
Stellenvermittler der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. 
§ 7. 
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, seinen Familiennamen und mindestens einen aus- 
geschriebenen Vornamen mit einem Zusatze, welcher die Art der zu vermittelnden Stellen 
erkennen läßt (z. B. Stellenvermittler oder Stellenvermittlung für Bühnenangehörige, für 
Zirkus und Schaubühne usw., Theater-, Varieté-, Konzert= usw. Agent oder Agentur), 
in deutlich lesbarer Schrift am Hauseingang und am Eingang zu den Geschäftsräumen 
anzubringen. 
Die Annahme der Bezeichnung „Theateragent“ oder „Theateragentur“ ist nur solchen 
Stellenvermittlern gestattet, die regelmäßig nur Stellen für Personen vermitteln, welche bei 
der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch oder technisch mitwirken. Die Distrikts- 
polizeibehörde kann bei der Genehmigung die vom Stellenvermittler zu führende Geschäfts- 
bezeichnung vorschreiben. 
Die Beilegung einer Bezeichnung, welche auf die behördliche Erlaubnis zum Geschäfts- 
betrieb hinweist, ist verboten. 
1137 
Geschäfts- 
räume. 
Firma.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.