Nr. 48.
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Die Zulässigkeit der Stellvertretung bestimmt in jedem einzelnen Fall gemäß § 47
Abs. 1 der Gewerbeordnung die Distriktspolizeibehörde.
Dieser Behörde ist auch die Beschäftigung von Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlingen,
Agenten) einschließlich der Familienangehörigen jeweils sofort anzuzeigen.
8 13.
Den Stellenvermittlern ist verboten:
1.
2.
andere als die in § 1 bezeichneten Stellen zu vermitteln;
Personen, welche die zum Vertragsabschlusse erforderliche Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters nicht nachweisen können, Dienste zu leisten;
3. von ihren Kunden Kautionen zu fordern oder anzunehmen;
4.
5. ihren Geschäftsbetrieb in Räumen unterzubringen, die Theaterzwecken, einer Gast-
Gast- und Schankwirtschaft auszuüben;
oder Schankwirtschaft dienen oder mit solchen Räumen im Zusammenhang stehen;
in einem Dienstverhältnisse zu Bühnenleitern zu stehen;
das Gewerbe eines Schauspielers zu betreiben oder sich an solchen Gewerbe-
betrieben zu beteiligen;
Bühnenwerke zu verlegen oder eine auf die Aufführung solcher Werke. abzielende
Tätigkeit zu entwickeln; 1
mit auswärtigen Vermittlungsgeschäften in Verbindung zu treten, die von der
Polizeibehörde als unzuverlässig bezeichnet sind.
8 14.
Der Gebührensatz für eine Vermittelung darf 5% der vertragsmäßig zugesicherten
Bezüge des Angestellten nicht übersteigen und ist nach der Höhe dieser Bezüge sowie nach
der Dauer des Vertrags abzustufen. «
Die Vermittelungsgebühr darf nur dann erhoben werden, wenn der Bewerber nach
Ablauf der Probezeit unter den vertragsmäßigen Bedingungen angestellt wurde.
Haben die beiden Vertragsteile (Unternehmer und Angestellter) Aufträge erteilt, so darf
die Gesamtentlohnung die einmalige Vermittelungsgebühr nicht übersteigen.
15.
Die Stellenvermittler sind nach § 75 a der Gewerbeordnung verpflichtet, das Verzeichnis
der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen unter Beachtung der in § 14 vorgesehenen
Verbote.
Gebühren.