Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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23/7641. 
160 PO f. d. D. R. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
##Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr 
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg, erlassene Verordnung des Reichs- 
kanzlers vom 26. September 1909, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche 
Reich vom 20. März 1900 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Nr. 18 vom 31. März 1900) 
bekannt gegeben. 
München, den 5. Oktober 1909. 
v. Frauendorfer. 
  
Abdruck. 
Berlin Wes, den 26. September 1909. 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert und ergänzt: 
1. Im S 4 „Aufschrift.“ ist als zweiter Satz des Abs. einzuschalten: 
Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und die Haus- 
nummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für unaufgehaltene 
Zustellung der Sendungen. 
2. à) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.“ 
ist im Abs. 1 hinter „Nachricht auf meine Kosten.“ einzuschalten: 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte 
(z. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Verfügung treffen. 
b) In demselben § (6) ist im letzten Satze des Abs. hinter „lebenden 
Tieren“ einzuschalten: 
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt 
c) In demselben § (6) sind als Abs. v folgende Bestimmungen ein- 
zuschalten:
	        
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