Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ratheken  und  ansässigen  Staatsbürgern  jedes
Standes,  alle  jene,  welche  in  wirklichen
Staatsdiensten  stehen,  so  wie  die,  nach
strenger  Prüfung,  als  unentbehrlich  erkannten
  einzigen  Söhne  oder  Gesellen,  worüber
Unsere  General-Kreis-Kommissariate,  und
die  von  denselben  bestellten  Ziehungs-Kommissarien,
  nach  billiger  Berücksichtigung  der
Verhältnisse  in  einzelnen  Fällen,  zu  erkennen
haben.
V.

Denjenigen  Dienstespflichtigen,  welche  dem
sie  treffenden  Loose,  wegen  besonderer  Gründe,
  nicht  in  eigener  Person  zu  folgen  vermögen,
  ist  gestattet,  sich  durch  Einstellung
eines  anderen  tauglichen  Individuums,  welches
  jedoch  nicht  unter  fünf  und  zwanzig  und
nicht  über  sechs  und  dreissig  Jahre  alt  seyn
darf,  von  dieser  Pflicht  frei  zu  machen.

Zu  dergleichen  Einstellungen  sind  vorzüglich,
  unter  der  eben  festgesezten  Beschränkung,
solche  Männer  geeignet,  welche  der  ihnen
persönlich  obliegenden  Pflicht  schon  genüge
haben,  und  nach  Ausdienung  ihrer  Kapitulationszeit
  von  Umserm  Militär  bereits  entlassen
  sind.

VI.

Die  Festsezung  der  von  dem  Einsteller
dem  Eingestellten  zu  bezahlenden  Summe
bleibt  ihrer  Privat=  Uebereinkunft  lediglich
überlassen.  Diese  Summe  ist  aber  während
der  Diensteszeit  des  Lezteren  amtlich  zu  deponlren,
  zu  seinem  Vortheile  verzinelich  anzulegen,
  und  erst  nach  seiner  Entlassung  ihm

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selbst  zu  behaͤndigen.  Stirbt  der  Eingestellte
  vor  beendigter  Diensteszeit,  so  faͤllt  das
Einstands-Quantum  seinen  Erben  anheim.
Desertirt  derselbe  vor  dem  Ablaufe  des  zweiten
  Jahres  nach  seiner  Assentirung,  so  erhält
  der  Einsteller  das  deponirte  Einstandsgeld
  gegen  die  Verpflichtung  zurück,  die  noch
übrige  Diensteszeit  entweder  in  eigener  Person
zu  erfüllen,  oder  dafür  einen  anderen  Ersazmann
  zu  stellen.  Tritt  der  Desertionsfall
nach  dem  Verlaufe  der  zwei  ersten  Dienstesjahre
  des  Eingestellten  ein,  so  unterliegt  die
deponirte  Einstands=  Summe,  mit  der  in  dem
organischen  Edikte  uͤber  die  Konfiskationen,  vom
29.  August  v.  J.,  enthaltenen  Beschraͤnkung,
der  Einziehung  für  Unsern  Militaͤr-Fiskus.
VII.

Ausgediente  und  bereits  entlassene  Soldaten,
  welche  noch  nicht  über  36  Jahre  alt,
unverheurathet,  auch  übrigens  noch  dienstesfähig
  sind,  und  sich  zum  Eineritte  in  die
Reserve-Bataillons  freiwillig  melden,
sollen  vorzugsweise  alo  Unteroffiziere  dabei
angestellt  werden,  wenn  sie  die  dazu  erfoderlichen
  Eigenschaften  besizen.

VIII.

Diesenigen  unter  denselben,  welche  vor
ihrer  Entlassung  schon  als  Unteroffiziere  in
Unserer  Armee  gedient  haben,  treten  als
solche,  und  nach  Thunlichkeit  mit  Vorrückung
ihres  Grades,  selbst,  nach  Umstinden,  mit
Beförderung  zu  Offiziersstellen,  wieder  ein.

IX.
Alle  jene  gedienten  Leute,  welche  sich  bei