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XI. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: Oberrealschule,
#Realgymnasium (für die Klassen III
bis 1 noch Oberrealschule).
XII. Freie und Hansestadt Hamburg.
Hamburg: Oberrealschule in Eimsbüttel,
#Oberrealschule vor dem Holstentore,
Oberrealschule auf der Uhlenhorst.
XIII. Elsaß-Lothringen.
Colmar,
Metz,
Mülhausen i. Elsaß: Oberralschule mit Ma-
schinenbauabteilung,
Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim
Kaiserpalast),
#Oberealschule bei St.
Johann.
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klase,
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nicht-
vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung nötig ist.
a. Progymnasien.
Großherzogtum Hessen.7)
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule),
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Real-
schule).
b. Realprogymnasten.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Göppingen: Realprogymnasium (verbunden mit
Oberrealschule) — mitrückwirkender
Geltung für das Schulsahr 1908/9,
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule),
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),
Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule),
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium),
Mosbach,
Villingen: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule).
III. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen,
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium
angeschlossen).
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1890 maßgebend ist. Nach einer neueren
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 koönnen auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.