Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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XI. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Oberrealschule, 
#Realgymnasium (für die Klassen III 
bis 1 noch Oberrealschule). 
XII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Oberrealschule in Eimsbüttel, 
#Oberrealschule vor dem Holstentore, 
Oberrealschule auf der Uhlenhorst. 
  
XIII. Elsaß-Lothringen. 
Colmar, 
Metz, 
Mülhausen i. Elsaß: Oberralschule mit Ma- 
schinenbauabteilung, 
Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim 
Kaiserpalast), 
#Oberealschule bei St. 
Johann. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klase, 
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nicht- 
vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnasien. 
Großherzogtum Hessen.7) 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Bürgerschule (verbunden mit Real- 
schule). 
b. Realprogymnasten. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Böblingen, 
Calw, 
Geislingen, 
Göppingen: Realprogymnasium (verbunden mit 
Oberrealschule) — mitrückwirkender 
Geltung für das Schulsahr 1908/9, 
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Nürtingen. 
II. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
  
  
Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Mosbach, 
Villingen: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule). 
III. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Schönberg: Realschule. 
IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Frankenhausen, 
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium 
angeschlossen). 
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung 
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1890 maßgebend ist. Nach einer neueren 
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 koönnen auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
	        
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