Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 49. 725 
VIII. Herzogtum Braunschweig. XII. Fürstentum Waldeck. 
. Pyrmont: Pädagogium des Natango von Trippen- 
Blankenburg a. Harz: weh a Saiiehunge bach (Progymnasiakabteilung und 
1! Wilb 7 Realschulabteilung mit kaufmänni- 
e, von ubran schem Rechnen und Unterricht in 
« der Buchfü . 
Braunschweig: #Jahn'sche Realschule des Dr. er Buchführung) 
Heinrich Junker,) XIII. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
  
Seesen a. Harz: Jacobson-Schule (Realschule Gera: #Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule 
und Realprogymnasium . .. . 
unter Lätbroß mastun) unter der eeinstweiligen Leitung des 
olfenbüttel: amson-Schule unter Leitung „ 
des Dr. eru Tachau. 9 XIV. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: s Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann. 
IX. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 1 XV. Freie und Hausestadt Hamburg. 
Z ; is Hamburg: Privatrealschuledes Dr. T. A. Bieber, 
Salzungen — Heinrich Stiftungsschule von 1815, unter 
« Leitung des Professors Max Kut- 
newsky — auch für die Oster- 
prüfung 1909, 
x. 
Herzogtum Sachsen-Altenburg. Privatrealschule-des Dr. A. Wichard 
Gumperda bei Kahla: Lateinlose Abteilung der Lange, - 
Lehr- und Erziehungsanstalt des Privatrealschule des Dr. Th. Wahn- 
rofessors Dr. Siegfried S aff, 
Profess gfried Schaffner sRealschule der Talmud-Tora, unter 
r Leitung des Dr.Joseph Goldschmidt, 
XI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstant. #Realschule des unter Leitung des 
. . Direktors M. Hennig und des 
Keilhau: Erziehungsanstalt von Professor Dr. Dr. G. Tiede stehenden Paulinums, 
Otto Wächter.) Pensionat des Rauhen Hauses. 
Lehranstalten im Auslande. 
Antwerpen: FE“ der Allgemeinen Deutschen Schule unter Leitung des Direktors Dr. Bern- 
ard Gaster,) 
Belgrano bei Buenos Aires: Deutsche höhere Knabenschule,") 
Brüssel: Realgymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Direktors Dr. Karl Friedrich 
Wilhelm Lohmeyer,s) 5) « 
1) Die Berechtigung gilt bis 1910 einschließlich. 
*!) Die Berechtigung hat bis zum Ostertermin 1910 einschließlich Geltung. 
# ) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Reichskommissars abgehaltenen Prüfung ausstellen, sofern für diese die Prüfungsordnung von Aufsichts wegen 
genchmin gt Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind 
unstatthaft. 
*) Die Prüfung findet nach mindestens einjährigem Besuche der Untersekunda statt. 
4) Die Berechtigung gilt nur bis zum 1. Januar 1908. « 
5) Die weiter verliehene Berechtigung hat auch rückwirkende Geltung für den Prüfungstermin 1909. 
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