Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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bei  Festsetzung  von  Dienstvorschriften  und  Statuten  über  die  Verwaltung  und  die
Benützung  der  genannten  Lehrmittel,

bei  Erlassung  neuer  Anordnungen  und  Vorschriften  in  Beziehung  auf  die  Diseiplin,

bei  Rekursen  gegen  die  eigenen  Disciplinar-Verfügungen  des  Lehrer-Convents,

bei  allen  Fragen,  welche  das  Gebäude  der  Anstalt  und  dessen  Zubehörden  betreffen,

bei  Regulirung  der  Gehalte  und  etwaigen  Nebenbezüge  der  Lehrer,  Beamten  und  niederen
  Diener  der  Anstalt,

bei  Verleihung  von  Reiseunterstützungen  an  Lehrer  der  Anstalt  aus  den  biefür  bestimmten
  Etatsmitteln,

bei  Festsetzung  der  Beträge  des  Unterrichtsgeldes  der  Schüler,

bei  Entwerfung  des  jährlichen  Verwaltungs-Etats  und  des  vreijährigen  Haupt--Etats
der  Schule,

bei  der  Frage  von  der  Deckung  außerordentlicher  im  Etat  nicht  vorgesehener  Ausgaben,
wie  anderseits  von  der  Verwendung  etwaiger  bei  der  Verwaltung  der  Anstalt  zu  Tage
getretener  Ueberschüsse.

g.  44

Bei  den  Berathungen  des  Lehrer-Convents  über  die  Gewährung  von  Schulgeld-Nachlässen
  sowie  über  die  Zuerkenung  von  Preisen  und  sonstigen  Auszeichnungen  sind  auch  die
betreffenden  anderen  Lehrer  der  Anstalt,  und  zwar  mit  Stimmrecht,  beizuziehen.

Bei  den  Berathungen  des  Lehrer-Convents  in  Betreff  des  Etats  der  Anstalt  ist  sämmtlichen
  übrigen  Lehrern  der  Anstalt  wenigstens  Gelegenheit  zu  Vorbringung  etwaiger  Wünsche
und  Anträge  zu  geben.

8.  45.

Zu  Unterstützung  des  Vorstands  in  der  Leitung  der  Anstalt  ist  demselben,  zunächst  in
ver  Person  eines  Hauptlehrers,  ein  Assistent  beigegeben,  welcher  namentlich  auch  bei
Disciplinar-Vergehen  der  Schüler  die  Untersuchung  zu  führen  und  über  die  Verhandlungen
und  Beschlüsse  des  Lehrer-Ausschusses  und  des  Lehrer-Convents  ein  fortlaufendes  genaues
Protokoll  zu  führen  hat.

S.  46.

Zu  Besorgung  ihres  Kassen=  und  Rechnungs-Wesens  hat  die  Baugewerkeschule  einen

besonderen  Kassier,  welcher  hiezu  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  bestellt  wird.