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àDie mit der Verwaltung betrauten Kassen haben für jeden Unterstützungsfonds jährlich
eine besondere Rechnung zu stellen, die der vorgeschriebenen Revision und Superrevision unterliegt.
6 Für die Verrechnung und Verwendung der Zwangs= und Geldstrafen der aus dem
Militäretat besoldeten, nicht zu den Beamten der Militärverwaltung gehörigen Personen
gelten die gleichen Grundsätze wie für die Zwangs= und Geldstrafen der Militärverwaltungs-
beamten.
III. Dienststrafverfahren.
§ 4.
1 Die Behörden, die nach Maßgabe der §§ 16 mit 18 der K. Verordnung vom
10. Dezember 1908 (Ges. u. VOl. S. 1047/48) im einzelnen Falle zur Verhängung
von Ordnungsstrafen sowie zur Entscheidung über Beschwerden zunächst berufen sind, sind
der als Anlage I beigefügten Ubersicht zu entnehmen. Die Zuständigkeit gegenüber den
einzelnen Beamten bemißt sich nach dem Vortrage der Beamtenklasse in der Gehaltsordnung, ilage
auch wenn der Beamte nach einer der Gehaltsordnung beigefügten Fußnote oder auf Grund
besonderer Verfügung nach dem Artikel 27 des Beamtengesetzes für seine Person den Gehalt
einer anderen Klasse bezieht.
2 Das Recht der höheren Behörde zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird dadurch,
daß eine untere Behörde zunächst zur Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens berufen ist,
nicht berührt. Ebensowenig wird durch die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens seitens
der zunächst berufenen Behörde die höhere Behörde gehindert, das Verfahren an sich zu ziehen
und selbst zu entscheiden. Dieses Recht besteht nicht mehr, wenn nicht spätestens binnen
zwei Wochen nach dem Tage, an dem die nächsthöhere Behörde von dem Ausgange des
Verfahrens Kenntnis erhalten hat (§ 13), dem Beschuldigten eröffnet wird, daß eine höhere
Behörde das Verfahren an sich zieht.
3 Die Behandlung einer Sache im Ordnungsstrafverfahren hindert nicht, den Antrag
auf Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen desselben Dienstvergehens zu stellen. Die
Vorschrift in Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Wird wegen desselben Dienst-
vergehens das Disziplinarverfahren eingeleitet, so tritt hiedurch der im Ordnungsstrafverfahren
erlassene Bescheid außer Kraft.
§ 5.
1 Die Stellen, die auf Grund des Artikel 129 Abs. 1 des Beamtengesetzes zunächst
zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens ermächtigt sind, sind der als
Anlage II beigefügten Ubersicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 2)
gilt auch für diesen Fall. *
2. Das Recht der höheren Stelle zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens
wird dadurch, daß eine untere Behörde zunächst zur Antragstellung berufen ist, nicht berührt.
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