Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 53. 739 
àDie mit der Verwaltung betrauten Kassen haben für jeden Unterstützungsfonds jährlich 
eine besondere Rechnung zu stellen, die der vorgeschriebenen Revision und Superrevision unterliegt. 
6 Für die Verrechnung und Verwendung der Zwangs= und Geldstrafen der aus dem 
Militäretat besoldeten, nicht zu den Beamten der Militärverwaltung gehörigen Personen 
gelten die gleichen Grundsätze wie für die Zwangs= und Geldstrafen der Militärverwaltungs- 
beamten. 
III. Dienststrafverfahren. 
§ 4. 
1 Die Behörden, die nach Maßgabe der §§ 16 mit 18 der K. Verordnung vom 
10. Dezember 1908 (Ges. u. VOl. S. 1047/48) im einzelnen Falle zur Verhängung 
von Ordnungsstrafen sowie zur Entscheidung über Beschwerden zunächst berufen sind, sind 
der als Anlage I beigefügten Ubersicht zu entnehmen. Die Zuständigkeit gegenüber den 
einzelnen Beamten bemißt sich nach dem Vortrage der Beamtenklasse in der Gehaltsordnung, ilage 
auch wenn der Beamte nach einer der Gehaltsordnung beigefügten Fußnote oder auf Grund 
besonderer Verfügung nach dem Artikel 27 des Beamtengesetzes für seine Person den Gehalt 
einer anderen Klasse bezieht. 
2 Das Recht der höheren Behörde zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird dadurch, 
daß eine untere Behörde zunächst zur Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens berufen ist, 
nicht berührt. Ebensowenig wird durch die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens seitens 
der zunächst berufenen Behörde die höhere Behörde gehindert, das Verfahren an sich zu ziehen 
und selbst zu entscheiden. Dieses Recht besteht nicht mehr, wenn nicht spätestens binnen 
zwei Wochen nach dem Tage, an dem die nächsthöhere Behörde von dem Ausgange des 
Verfahrens Kenntnis erhalten hat (§ 13), dem Beschuldigten eröffnet wird, daß eine höhere 
Behörde das Verfahren an sich zieht. 
3 Die Behandlung einer Sache im Ordnungsstrafverfahren hindert nicht, den Antrag 
auf Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen desselben Dienstvergehens zu stellen. Die 
Vorschrift in Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Wird wegen desselben Dienst- 
vergehens das Disziplinarverfahren eingeleitet, so tritt hiedurch der im Ordnungsstrafverfahren 
erlassene Bescheid außer Kraft. 
§ 5. 
1 Die Stellen, die auf Grund des Artikel 129 Abs. 1 des Beamtengesetzes zunächst 
zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens ermächtigt sind, sind der als 
Anlage II beigefügten Ubersicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 2) 
gilt auch für diesen Fall. * 
2. Das Recht der höheren Stelle zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens 
wird dadurch, daß eine untere Behörde zunächst zur Antragstellung berufen ist, nicht berührt. 
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