Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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2.  Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die  im  Artikel  25
des  Beamtengesetzes  bezeichneten  Staatsdienstaspiranten  und  sonstigen  Personen.

3.  Die  Erklärung  eines  im  Ruhestande  befindlichen  Beamten  über  den  nach  Artikel  166,
167,  114  des  Beamtengesetzes  zulässigen  Verzicht  auf  Titel,  Dienstabzeichen,  Ruhegehalt
und  Hinterbliebenenversorgung  ist  bei  der  Behörde  einzureichen,  die  dem  Beamten  zuletzt
unmittelbar  vorgesetzt  war.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  entsprechende
Anwendung.

10.

1.  Im  strafrechtlichen  Verfahren  vor  den  ordentlichen  Gerichten  gegen  einen  im  Amte
befindlichen  Beamten  oder  gegen  einen  im  Artikel  25  des  Beamtengesetzes  bezeichneten
Staatsdienstaspiranten  oder  gegen  eine  andere  dort  bezeichnete  Person  ist  der  unmittelbar
vorgesetzten  Behörde  Mitteilung  zu  machen:

a.  von  der  Einleitung  des  Strafverfahrens;

b.  von  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  oder  der  Privatklage;

c.  von  der  Verhängung  und  der  Aufhebung  der  Untersuchungshaft;

##.  von  der  Eröffnung  der  Voruntersuchung  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens;

e.  von  dem  Inhalte  des  auf  das  vorbereitende  Verfahren  oder  auf  die  Voruntersuchung
  erlassenen  nicht  mehr  anfechtbaren  Beschlusses;

f.  von  dem  rechtskräftigen  Strafurteil  oder  Strafbefehle;

g.  von  einer  anderen  Erledigung  des  Strafverfahrens;

h#.  von  dem  Beginne,  der  Unterbrechung  und  der  Beendigung  des  Vollzugs  einer
Freiheitsstrafe.

*  Die  Behörde,  der  die  Mitteilung  zugeht,  hat  Nachricht  zu  geben:

à.  von  der  Einleitung  und  der  Beendigung  des  Strafverfahrens:  der  nach  Artikel  33
Abs.  2  des  Beamtengesetzes  zuständigen  Behörde,  den  im  §  6  Alsk.  1,  2,  4
dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Behörden  in  dem  dort  bezeichneten  Umfange
sowie  der  Behörde,  die  zur  vorläufigen  Dienstenthebung  nach  Artikel  172  des
Beamtengesetzes  zuständig  ist;

D.  von  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  oder  der  Privatklage:  der  zur  Beantragung
  der  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  zunächst  zuständigen  Stelle,
falls  sie  von  der  Einleitung  des  Strafverfahrens  benachrichtigt  wurde  (Abs.  2a;
diese  wird  dem  Disziplinargerichte  Mitteilung  machen,  wenn  der  Antrag  auf
Einleitung  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Tatsachen  gestellt
worden  ist;