Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 53. 745 
4Im militärgerichtlichen Verfahren gegen einen im Ruhestande befindlichen Beamten 
oder gegen eine der im Artikel 168 des Beamtengesetzes bezeichneten Personen ist Mit- 
teilung in dem durch Abs. 1 bezeichneten Umfange der Behörde zu machen, die dem Beamten 
oder der Person zuletzt unmittelbar vorgesetzt war. Diese verfährt nach § 6 Abs. 3 bis 5 
dieser Bekanntmachung. Im Falle des Abs. lc des § 11 verständigt die zur Beantragung 
der Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Stelle, wenn der Antrag auf Einleitung 
des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsachen gestellt worden ist, das Diszi- 
plinargericht. 1 
5. Die Bestimmung in § 10 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
12. 
Nach der Beendigung des Strafverfahrens hat sich in allen Fällen, in denen ein 
Dienststrafverfahren noch nicht eingeleitet ist, die nach Artikel 117 des Beamtengesetzes 
zuständige und nach § 4 der Bekanntmachung zunächst berufene Behörde darüber schlüssig 
zu machen, ob ein Ordnungsstrafverfahren einzuleiten ist, ebenso die nach § 5 der Bekannt- 
machung zuständige Stelle darüber, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu 
beantragen ist. 
13. 
1 Im Dienststrafverfahren sind folgende Mitteilungen zu machen: 
A. Im Ordnungsstrafverfahren von der Einleitung und von der Beendigung 
des Ordnungsstrafverfahrens: der unmittelbar vorgesetzten Behörde, der nach Artikel 33 
Abs. 1 und der nach Artikel 33 Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen Behörde, ferner 
den im § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Halbsatz 2 bezeichneten 
Behörden. Dem zuständigen Ministerium bleibt vorbehalten, abweichende Vorschriften zu treffen. 
B. Im Disziplinarverfahren gegen einen im Amte befindlichen Beamten: 
der unmittelbar vorgesetzten Behörde und der Stelle, die die Einleitung des Verfahrens 
beantragt hat: 
a. von der Einleitung des Disziplinarverfahrens; 
b. von dem Verweisungsbeschlusse; 
c. von dem rechtskräftigen Beschlusse, der den Beschuldigten außer Verfolgung setzt 
(Artikel 138 Abs. 1 des Beamtengesetzes); 
d. von dem rechtskräftigen Beschlusse, der das Disziplinarverfahren nach Artikel 138 
Abs. 2 des Beamtengesetzes einstellt; 
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