616 Das Volk.
Forstämtern gutgeheißen werden, insoweit die genehmigte Nutzungsgröße
im Ganzen nicht überschritten wird und die Nutzung innerhalb der durch
den periodischen Nutzungsplan gesteckten Grenzen sich bewegt. Ein
Gleiches trifft bei den genehmigten Kulturplänen zu, insoweit eine Ueberschreitung
der gesammten Ueberschlagssumme nicht stattfindet und die an
die Stelle der genehmigten Anträge tretenden Aenderungsanträge dem
Kulturplan des laufenden Jahrzehnts und den allgemeinen Wirthschaftsregeln
nicht zuwiderlaufen. Die Anträge auf Nebennutzungen (Weide,
Gras, Streu, Steinbrüche 2c.) unterliegen mit Ausnahme der Streunutzungsanträge,
welch’ letztere der Forstdirektion zur Genehmigung vorzulegen
sind, der Genehmigung des Forstamts. Die Genehmigung aller
aufstreichsweisen Verkäufe und Verpachtungen von Nebennutzungen ist
ohne Rücksicht auf die Höhe des Erlöses dem Forstamt überlassen. Hievon
ausgenommen ist nur die Verpachtung von Waldboden auf mehr
als ein Jahr oder die Uebertragung des Pachts an Forstbeamte; hiefür
bleibt die Genehmigung der Forstdirektion vorbehalten. Akkorde über
Kultur= und Wegbauarbeiten, soweit sie nicht schon mit den Ueberschlägen
zur Genehmigung gebracht werden, sind nach erfolgter Genehmigung
des Ueberschlags durch das Revieramt im Weg des öffentlichen
Abstreichs abzuschließen. Bei Beträgen unter 100 .K ist das Revicramt
befugt, innerhalb der genehmigten Ueberschlagspreise die Genehmigung
zu ertheilen, bei höheren Beträgen steht dem Forstamt die Genehmigung
innerhalb des Rahmens der Ueberschlagspreise zu. Wenn die Forderungen
die letzteren übersteigen, ist die Genehmigung der Forstdirektion
einzuholen, ebenso bei Vergebung der Arbeiten unter der Hand.
Kostenüberschläge über die Grenzberichtigungen, deren Ausführung,
wie die zeitweise Visitation der Grenzen, dem Revieramte obliegt, sind
nur zu fertigen und vorzulegen, wenn die Kosten den genehmigten Etatssatz
übersteigen. Die Kostenverzeichnisse selbst werden von der Forstdirektion
dekretirt.
In Absicht auf die Festsetzung der Löhne für die Aufbereitung
und das Zuwegeschaffen des Holzes und der Rinde ist alljährlich von
dem Forstmeister mit den Revierförstern Berathung zu pflegen. Auf
Grund der hiebei festgesetzten Anhaltspunkte werden die Akkorde durch
die Nevierförster vorgenommen und der forstamtlichen Genehmigung
unterstellt. Die Ausführung der genehmigten Pläne, Ueberschläge und
Akkorde erfolgt durch den Nevierförster in selbstständiger Weise vorbehältlich
der Kontrole des Forstmeisters.
Was die Bezirkseintheilung betrifft, so bestehen zur Zeit
21 Forstämter und 119 Nevierämter. Nach dem Landesdurchschnitt
enthält ein Nevier an Staatswaldungen 1290 ha, an Körperschafts-