Full text : Das Königreich Württemberg. Zweiter Band_1. (2)

616  Das  Volk.

Forstämtern  gutgeheißen  werden,  insoweit  die  genehmigte  Nutzungsgröße
im  Ganzen  nicht  überschritten  wird  und  die  Nutzung  innerhalb  der  durch
den  periodischen  Nutzungsplan  gesteckten  Grenzen  sich  bewegt.  Ein
Gleiches  trifft  bei  den  genehmigten  Kulturplänen  zu,  insoweit  eine  Ueberschreitung
  der  gesammten  Ueberschlagssumme  nicht  stattfindet  und  die  an
die  Stelle  der  genehmigten  Anträge  tretenden  Aenderungsanträge  dem
Kulturplan  des  laufenden  Jahrzehnts  und  den  allgemeinen  Wirthschaftsregeln
  nicht  zuwiderlaufen.  Die  Anträge  auf  Nebennutzungen  (Weide,
Gras,  Streu,  Steinbrüche  2c.)  unterliegen  mit  Ausnahme  der  Streunutzungsanträge,
  welch’  letztere  der  Forstdirektion  zur  Genehmigung  vorzulegen
  sind,  der  Genehmigung  des  Forstamts.  Die  Genehmigung  aller
aufstreichsweisen  Verkäufe  und  Verpachtungen  von  Nebennutzungen  ist
ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Erlöses  dem  Forstamt  überlassen.  Hievon
  ausgenommen  ist  nur  die  Verpachtung  von  Waldboden  auf  mehr
als  ein  Jahr  oder  die  Uebertragung  des  Pachts  an  Forstbeamte;  hiefür
bleibt  die  Genehmigung  der  Forstdirektion  vorbehalten.  Akkorde  über
Kultur=  und  Wegbauarbeiten,  soweit  sie  nicht  schon  mit  den  Ueberschlägen
  zur  Genehmigung  gebracht  werden,  sind  nach  erfolgter  Genehmigung
  des  Ueberschlags  durch  das  Revieramt  im  Weg  des  öffentlichen
Abstreichs  abzuschließen.  Bei  Beträgen  unter  100  .K  ist  das  Revicramt
  befugt,  innerhalb  der  genehmigten  Ueberschlagspreise  die  Genehmigung
zu  ertheilen,  bei  höheren  Beträgen  steht  dem  Forstamt  die  Genehmigung
innerhalb  des  Rahmens  der  Ueberschlagspreise  zu.  Wenn  die  Forderungen
  die  letzteren  übersteigen,  ist  die  Genehmigung  der  Forstdirektion
einzuholen,  ebenso  bei  Vergebung  der  Arbeiten  unter  der  Hand.

Kostenüberschläge  über  die  Grenzberichtigungen,  deren  Ausführung,
wie  die  zeitweise  Visitation  der  Grenzen,  dem  Revieramte  obliegt,  sind
nur  zu  fertigen  und  vorzulegen,  wenn  die  Kosten  den  genehmigten  Etatssatz
  übersteigen.  Die  Kostenverzeichnisse  selbst  werden  von  der  Forstdirektion
  dekretirt.

In  Absicht  auf  die  Festsetzung  der  Löhne  für  die  Aufbereitung
und  das  Zuwegeschaffen  des  Holzes  und  der  Rinde  ist  alljährlich  von
dem  Forstmeister  mit  den  Revierförstern  Berathung  zu  pflegen.  Auf
Grund  der  hiebei  festgesetzten  Anhaltspunkte  werden  die  Akkorde  durch
die  Nevierförster  vorgenommen  und  der  forstamtlichen  Genehmigung
unterstellt.  Die  Ausführung  der  genehmigten  Pläne,  Ueberschläge  und
Akkorde  erfolgt  durch  den  Nevierförster  in  selbstständiger  Weise  vorbehältlich
  der  Kontrole  des  Forstmeisters.

Was  die  Bezirkseintheilung  betrifft,  so  bestehen  zur  Zeit
21  Forstämter  und  119  Nevierämter.  Nach  dem  Landesdurchschnitt
enthält  ein  Nevier  an  Staatswaldungen  1290  ha,  an  Körperschafts-